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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / III. Zeitpunkt für die Abgabe der Erklärungen (Abs. 2)

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Rz. 26

[Autor/Stand] Der Zeitpunkt, bis zu dem die Erklärungen zur Feststellung der Einheitswerte auf einen Hauptfeststellungszeitpunkt allgemein abzugeben sind, wird vom BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bestimmt (§ 28 Abs. 2 BewG). Auf dem Gebiet der Feststellung von Einheitswerten steht zwar die Verwaltung den Ländern zu. Ein Zusammenwirken mit der Bundesfinanzverwaltung (§ 108 Abs. 4 GG) ist aber geboten, um eine einheitliche Erklärungsfrist im gesamten Bundesgebiet zu erreichen.

 

Rz. 27

[Autor/Stand] Fordern die Finanzbehörden zur Abgabe auf, muss die Frist mindestens einen Monat betragen (§ 28 Abs. 2 Satz 3 BewG).

 

Rz. 28

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.10.2015
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.10.2015
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.10.2015

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