Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 7
Neben der Abgrenzung gegenüber dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ist eine Abgrenzung zwischen Grundvermögen und dem zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz (Betriebsgrundstücke) erforderlich, die sich aus § 176 Abs. 1 iV mit §§ 95 und 99 BewG ergibt. Nach § 95 Abs. 1 BewG umfasst das Betriebsvermögen alle Teile eines Gewerbebetriebs iS des § 15 Abs. 1 und 2 EStG, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören.
Rz. 8
Die Bedeutung der Zugehörigkeit von Grundstücken zu einem Betriebsvermögen hat für Bewertungszeitpunkte nach dem 31.12.2008 eine veränderte Bedeutung. Mit der Einführung des vereinfachten Ertragswertverfahrens zur Bewertung des betrieblichen Vermögens nach § 11 Abs. 2 BewG, §§ 199 ff. BewG dürfte es im Regelfall nicht mehr von entscheidender Bedeutung sein, wie und mit welchem Wert ein Grundstück bewertet wird. Denn die Ermittlung des gemeinen Werts des Betriebsvermögens erfolgt im vereinfachten Ertragswertverfahren grundsätzlich in der Weise, dass der nachhaltig erzielbare Jahresertrag mit dem jeweiligen Kapitalisierungsfaktor zu multiplizieren ist. Mit dieser Bewertung sind auch die im ertragsteuerlichen Betriebsvermögen enthaltenen Grundstücke abgegolten.
1. Auswirkung des Grundbesitzwerts beim Betriebsvermögen
Rz. 9
Lediglich in den Sonderfällen wirkt sich der für das Betriebsgrundstück zu ermittelnde Grundbesitzwert tatsächlich aus. Das ist der Fall, wenn nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG der Substanzwert als Mindestwert anzusetzen ist. Eine Bedeutung kommt dem Grundbesitz für ein Betriebsgrundstück auch zu, wenn er zur Ermittlung des Umfangs des Verwaltungsvermögens benötigt wird. Handelt es sich bei dem Betriebsgrundstück um sog. "junges Betriebsvermögen" iS des § 200 Abs. 4 BewG, wird der für das Betriebsgrundstück festgestellte Grundbesitzwert zusätzlich zu dem Produkt aus dem nachhaltig erzielbaren Jahresertrag und dem Kapitalisierungsfaktor angesetzt. Bei der Bewertung des Betriebsvermögens werden solche Wirtschaftsgüter als junges Betriebsvermögen behandelt, die innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor dem Bewertungszeitpunkt in das Betriebsvermögen eingelegt wurden. Der Grundbesitzwert für ein Betriebsgrundstück kann sich auch dann unmittelbar auswirken, wenn das Betriebsgrundstück als sogenanntes "junges Verwaltungsvermögen" iS des § 13b Abs. 2 ErbStG anzusehen ist. Von jungem Verwaltungsvermögen in diesem Sinne ist auszugehen, wenn das Betriebsgrundstück weniger als zwei Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt dem Betriebsvermögen zuzurechnen war. Solche Grundstücke werden von den Begünstigungen des § 13a ErbStG ausgeschlossen.
2. Keine Feststellung der Vermögensart erforderlich
Rz. 10
Der Umfang der Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Betriebsvermögen richtet sich nach der ertragsteuerlichen Behandlung (§ 99 BewG). Damit dürfte im Rahmen der Grundbesitzbewertung für Bewertungszeitpunkte nach dem 31.12.2008 die Feststellung der Vermögensart entfallen. Zwar ist nach § 151 Abs. 2 Nr. 1 BewG im Feststellungsbescheid für Grundbesitzwerte auch eine Feststellung zu treffen "über die Art der wirtschaftlichen Einheit", jedoch ist mit dieser Formulierung nach Auffassung der Finanzverwaltung nur die Grundstücksart gemeint. Eine Grundlagenwirkung im Feststellungsbescheid hinsichtlich der Vermögensart ist wegen der Anknüpfung des § 99 BewG an die ertragsteuerliche Entscheidung nicht mehr erforderlich.
Rz. 11
Die Finanzverwaltung regelt in Abschn. 2 Abs. 11 der gleich lautenden Erlasse zum Feststellungsverfahren vom 30.3.2009 bezüglich der Zugehörigkeit eines Grundstücks zu mehreren Vermögensarten Folgendes:
"(11) [1]Gehört ein Grundstück sowohl zum Betriebsvermögen als auch zum Grundvermögen (> Abschnitt 2 Abs. 1), kann das Erbschaftsteuerfinanzamt ebenso wie das Betriebsfinanzamt einen Grundbesitzwert anfordern. [2]Das Lagefinanzamt übersendet eine Mitteilung über den insgesamt festgestellten Grundbesitzwert sowohl an das anfordernde Betriebsfinanzamt als auch an das Erbschaftsteuerfinanzamt. [3]Das Betriebsfinanzamt teilt dem Erbschaftsteuerfinanzamt mit, in welchem Umfang das Grundstück zum Betriebsvermögen gehört. [4]Das Erbschaftsteuerfinanzamt kann somit entscheiden, in welchem Umfang das Grundstück als Grundvermögen zum Vermögensanfall gehört. [5]Zu diesem Zweck haben die Betriebsfinanzämter bei jeder Anforderung zur Feststellung eines Grundbesitzwerts das zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt zu benennen (> Abschnitt 3)."
Rz. 12
Daraus ergibt sich, dass über die Vermögensart nicht mehr innerhalb des Feststellungsbescheids entschieden wird. Da von der Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Betriebsvermögen auch die Frage der Begünstigungsfähigkeit nach § 13a ErbStG abhängt, hat gerade diese Feststellung für den Steuerzahler eine erhebliche Bedeutung. Um im Besteuerungsverfahren möglichst früh verlässliche Entscheidung...