1. Ausgangslohnsumme
a) Grundsätze
Rz. 83
Ausgangslohnsumme ist die durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer endenden Wirtschaftsjahre, § 13a Abs. 3 Satz 2 ErbStG. Werden Beteiligungen von mehr als 25 % in die Ausgangslohnsumme einbezogen, ist ebenfalls auf die letzten fünf vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer endenden Wirtschaftsjahre dieser Gesellschaften abzustellen. Die durchschnittliche Ausgangslohnsumme ist insgesamt zu ermitteln und der Umfang der Beteiligung auszuweisen.
Rz. 84
Erfolgt vor dem Besteuerungszeitpunkt eine Umstellung auf ein abweichendes Wirtschaftsjahr, kann die Lohnsumme des Rumpf-Wirtschaftsjahrs in die Lohnsumme eines vollen Wirtschaftsjahrs (mit zwölf Monaten) umgerechnet werden.
Rz. 85
In Fällen einer Neugründung kann die durchschnittliche Ausgangslohnsumme aus dem kürzeren Zeitraum berechnet und in einen entsprechenden Jahresbetrag umgerechnet werden.
Rz. 86
Änderungen der Rechtsform oder Umsetzungen des Personals innerhalb des Ermittlungszeitraums in einem Unternehmensverbund, deren Gliederungen zum Nachlassvermögen gehören, sind zur Ermittlung der Ausgangslohnsumme in die Einheiten einzubeziehen, die an die Stelle der früheren Einheiten getreten sind.
Rz. 87
Lohnsummen einer im Besteuerungszeitpunkt zum Gewerbebetrieb gehörenden, in einem Drittstaat belegenen Betriebsstätte sind nicht einzubeziehen.
Rz. 88
Im Fall der Betriebsaufspaltung sind die Lohnsummen von Besitz- und Betriebsgesellschaft zusammenzurechnen (§ 13a Abs. 3 Satz 13 ErbStG).
b) Einzubeziehen bei Einzelunternehmen/Personengesellschaften
Rz. 89
Wird ein Einzelunternehmen mit Sitz/Geschäftsleitung im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder eine Beteiligung an einer Personengesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG oder § 18 Abs. 4 EStG mit Sitz/Geschäftsleitung im Inland, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums übertragen, sind bei der Ermittlung der Zahl der Beschäftigten und der Ausgangslohnsumme folgende Beschäftigte bzw. Löhne und Gehälter zu berücksichtigen:
Zum Vermögen des Einzelunternehmens/der Personengesellschaft gehören |
Einbeziehung der Beschäftigten sowie der Löhne und Gehälter |
Betriebsstätte im Inland |
Die Beschäftigten sowie die Löhne und Gehälter sind einzubeziehen (§ 13a Abs. 3 Satz 1 ErbStG). |
Betriebsstätte in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums |
Die Beschäftigten sowie die Löhne und Gehälter sind einzubeziehen (§ 13a Abs. 3 Satz 1 ErbStG). |
Betriebsstätte in einem Drittstaat |
Da es sich nicht um begünstigtes Betriebsvermögen handelt, bleiben die in der Drittlandsbetriebsstätte beschäftigten Arbeitnehmer und die gezahlten Löhne und Gehälter unberücksichtigt. |
Beteiligung an einer Personengesellschaft im Inland |
Die Beschäftigten der Personengesellschaft und die von ihr gezahlten Löhne und Gehälter sind unabhängig von der Beteiligungshöhe anteilig einzubeziehen (§ 13a Abs. 3 Satz 11 ErbStG). |
Beteiligung an einer Personengesellschaft in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums |
Die Beschäftigten der Personengesellschaft und die von ihr gezahlten Löhne und Gehälter sind unabhängig von der Beteiligungshöhe anteilig einzubeziehen (§ 13a Abs. 3 Satz 11 ErbStG). |
Beteiligung an einer Personengesellschaft in einem Drittstaat |
Die Beteiligung ist zwar Teil des begünstigten Betriebsvermögens. Da sich der Sitz bzw. die Geschäftsleitung der Gesellschaft jedoch in einem Drittstaat befindet, sind ihre Beschäftigten und die von ihr gezahlten Löhne und Gehälter nicht mit einzubeziehen (§ 13a Abs. 3 Satz 11 ErbStG). |
Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Inland |
Die Beschäftigten der Kapitalgesellschaft und die von ihr gezahlten Löhne und Gehälter sind anteilig einzubeziehen, wenn im Besteuerungszeitpunkt eine mittelbare bzw. unmittelbare Beteiligung von mehr als 25 % besteht (§ 13a Abs. 3 Satz 12 i.V.m. Satz 11 ErbStG). |
Anteile an einer Kapitalgesellschaft in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums |
Die Beschäftigten der Kapitalgesellschaft und die von ihr gezahlten Löhne und Gehälter sind anteilig einzubeziehen, wenn im Besteuerungszeitpunkt eine mittelbare bzw. unmittelbare Beteiligung von mehr als 25 % besteht (§ 13a Abs. 3 Satz 12 i.V.m. Satz 11 ErbStG). |
Zum Vermögen des Einzelunternehmens/der Personengesellschaft gehören |
Einbeziehung der Beschäftigten sowie der Löhne und Gehälter |
Anteile an einer Kapitalgesellschaft in einem Drittstaat |
Die Beteiligung ist zwar Teil des begünstigten Betriebsvermögens. Da sich der Sitz bzw. die Geschäftsleitung der Gesellschaft jedoch in einem Drittstaat befindet, sind ihre Beschäftigten und die von ihr gezahlten Löhne und Gehälter nic... |