Rz. 19
Am Feststellungsverfahren sind diejenigen beteiligt, die eine Steuer als Schuldner oder Gesamtschuldner schulden und für deren Festsetzung die Feststellung von Bedeutung ist (§ 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG). Die Vorschrift gilt erstmals für Bewertungsstichtage nach dem 30.6.2011 (§ 205 Abs. 1 BewG). Für frühere Bewertungsstichtage folgt dies aus der Rechtsprechung des BFH, wonach den in Betracht kommenden Steuerschuldnern der Gegenstand der Wertfeststellung i.S.d. § 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG zuzurechnen ist und diese Steuerpflichtigen am Feststellungsverfahren beteiligt sind. Gekürzt um die Sätze 2 und 3 ist § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG nun in geänderter Fassung gültig für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2015 (§ 205 Abs. 9 BewG).
Rz. 20
§ 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 BewG enthält eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Natürlich muss ein Steuerschuldner auch Beteiligter der Wertfeststellungsverfahren sein, die für ihn betreffende Steuerfestsetzungen nach dem ErbStG und GrEStG von Bedeutung sind. Dies gilt konsequent auch bei sog. mehrstufigen Bedarfsbewertungen.
Rz. 21
Als Steuerschuldner der Erbschaftsteuer infolge Erbanfalls auf mehrere Personen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 1922 BGB) kommt die Erbengemeinschaft nicht in Frage. Steuerschuldner sind vielmehr, jeweils mit ihrem Erbteil, die einzelnen Miterben selbst (§ 3 ErbStG Rz. 95). Daher können nur sie nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG Beteiligte erforderlicher Wertfeststellungsverfahren sein. 4. Insb. bei der Feststellung von Grundbesitzwerten nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG erfolgt die Zurechnung in Vertretung der Miterben auf die Erbengemeinschaft (§ 151 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 Halbs. 2 BewG). Inhaltsadressat der Feststellung des Grundbesitzwertes (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG) ist der Erbe, für dessen Besteuerung die Feststellung des Grundbesitzwertes von Bedeutung ist. § 151 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 Halbs. 2 BewG bewirkt, dass der Feststellungsbescheid für die durch die Erbengemeinschaft vertretenen Miterben Bindungswirkung hinsichtlich der Art der wirtschaftlichen Einheit und des festgestellten Wertes hat sowie darüber, dass die wirtschaftliche Einheit allen Miterben zuzurechnen ist. Damit wird die Erbengemeinschaft jedoch nicht zum Inhaltsadressaten des Feststellungsbescheids, denn die zu treffenden Feststellungen sind nicht für die Besteuerung der Erbengemeinschaft selbst, sondern bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer gegen die von den Feststellungen betroffenen Miterben von Bedeutung. Inhaltsadressaten der gesonderten Feststellung bleiben die Miterben auch, wenn die Feststellung gegenüber der Erbengemeinschaft in Vertretung für die Miterben erfolgt.
Rz. 22
Allerdings kann eine – zivilrechtlich nicht rechtssubjektfähige – Erbengemeinschaft als selbstständiges Zurechnungssubjekt des Nachlasses während der Dauer ihres Bestehens veräußern und erwerben (vgl. § 2014 BGB). Als Schuldner der Grunderwerbsteuer ist sie jedenfalls anerkannt. In diesen Ausnahmefällen kann sie auch nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. Nr. 3 BewG selbst Beteiligte insoweit erforderlicher Wertfeststellung sein.
Rz. 23
§ 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG erfasst Schuldner oder Gesamtschuldner als Beteiligte des Feststellungsverfahrens. Mit der ausdrücklichen Einbeziehung der Gesamtschuldner dehnt der Gesetzgeber jedoch den Kreis der Verfahrensbeteiligten auf alle Personen aus, "die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem (Erbschaft-/Schenkung- oder Grunderwerb-)Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften..." (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 AO). Das sind nicht nur die Gesamtschuldner nach § 20 ErbStG und § 13 GrEStG. Betroffen sind demnach aber auch alle Personen, die als Vertreter oder Verfügungsberechtigte (§§ 34, 35; 69 AO) oder Haftungsschuldner sein können.
Rz. 24
Beteiligter am Verfahren der gesonderten Feststellung der Summen der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens und des jungen Verwaltungsvermögens ist der Erwerber, der die Steuerbegünstigung für das Betriebsvermögen in Anspruch nehmen könnte. Dies kann auch ein Vermächtnisnehmer sein, wenn der Erbe aufgrund einer letztwilligen Verfügung verpflichtet ist, das dem Grunde nach steuerbegünstigte Vermögen vollständig auf ihn zu übertragen.
Rz. 25– 29
Einstweilen frei.