Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
1. Übersicht
Rz. 115
Für die bewertungsrechtliche Behandlung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln ist die Unterscheidung zwischen stehenden und umlaufenden Betriebsmitteln von Bedeutung. Ob Betriebsmittel zu den stehenden oder umlaufenden gehören, entscheidet sich nach ihrer Zweckbestimmung. Dabei kommt es im Wesentlichen auf die Frage an, ob diese Betriebsmittel zum Verkauf oder Verbrauch bestimmt sind oder dem Betrieb langfristig dienen sollen. Betriebsmittel können nach der älteren Rechtsprechung grundsätzlich zu mehreren Betrieben der Land- und Forstwirtschaft gehören.
Rz. 116– 118
Einstweilen frei.
2. Stehende Betriebsmittel
Rz. 119
Stehende Betriebsmittel sind dazu bestimmt, im Betrieb zu arbeiten, also dauernd bei der Hervorbringung landwirtschaftlicher Erzeugnisse mitzuwirken. Sie rechnen zu den Anlagegegenständen, da sie dem Betrieb langfristig dienen sollen. Dazu gehören neben den Pflanzenbeständen und Vorräten das tote und das lebende Inventar. Als Beispiele für das tote Inventar sind zu nennen: Wagen, Maschinen, Ackergeräte, Fahrzeuge. Lebendes Inventar ist insb. der Viehbestand, soweit es nicht nach § 241 Abs. 2 BewG aus dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ausscheidet. Tierbestände, wie z.B. Milchkühe und Legehennen rechnen nach Maßgabe der §§ 241 und 242 BewG ebenfalls zu den stehenden Betriebsmitteln. Sie sind lebendes Inventar und haben den Zweck, dauernd Erzeugnisse tierischer Art im Betrieb der Land- und Forstwirtschaft hervorzubringen.
Rz. 120
Stehende Betriebsmittel werden nicht allein dadurch zu umlaufenden Betriebsmitteln, dass sie infolge Abnutzung oder Alters nicht mehr ihren betriebswirtschaftlichen Zweck erfüllen und verkauft werden müssen. Bei Saatzuchtbetrieben gehören zu den stehenden Betriebsmitteln auch die Sorten von Saatgut als Träger von Erbanlagen, von denen anerkanntes Hochzuchtsaatgut oder gleichgestelltes Saatgut landwirtschaftlicher Kulturpflanzen in den Verkehr gebracht werden darf.
Rz. 121
Der Überbestand an Tierbeständen oder Zweigen eines Tierbestandes die weder zur landwirtschaftlichen Nutzung noch nach § 234 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e BewG i.V.m. § 242 BewG zu den übrigen land- forstwirtschaftlichen Nutzungen gehört, ist dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen nicht zugehörig. Das gilt auch für die mit diesen Beständen zusammenhängenden Wirtschafsgüter, zu denen in erster Linie Gebäude bzw. abgrenzbare Gebäudeteile, die die dazu gehörenden Flächen sowie stehende und umlaufende Betriebsmittel zählen (§ 232 Abs. 4 Nr. 2 BewG).
Rz. 122
Für die Bewertung und Ermittlung des Überbestandes an stehenden Betriebsmitteln ist nach § 235 Abs. 2 BewG der Stand am Ende des Wirtschaftsjahres maßgebend, das dem Feststellungzeitpunkt vorangeht.
Rz. 123– 125
Einstweilen frei.
3. Umlaufende Betriebsmittel
Rz. 126
Umlaufende Betriebsmittel sind solche, die zum Verbrauch oder zur Veräußerung bestimmt sind. Hierzu gehören z.B. die Vorräte an landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Vorräte an Kraftfutter, natürlicher und künstlicher Dünger, Saatgut, Vieh, das zum Verkauf bestimmt ist (Mastvieh), bei Baumschulbetrieben die Baumschulkulturen, die nach einer bestimmten Kulturzeit veräußert werden. Bei Saatzuchtbetrieben gehört das Saatgut, das in den Verkehr gebracht werden soll, zu den umlaufenden Betriebsmitteln.
Rz. 127
Die umlaufenden Betriebsmittel gehören nach § 232 Abs. 3 Nr. 4 BewG nur in dem Umfang zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, als sie zur gesicherten Fortführung des Betriebs erforderlich sind. Es handelt sich folglich um den normalen Bestand eines entsprechenden Betriebes. Der Teil, der darüber hinausgeht, also der Überbestand, ist grundsätzlich als übriges Vermögen einzustufen und bleibt damit im Rahmen der Feststellung des Grundsteuerwertes außer Ansatz. Auch ein Viehbestand, der nach § 241 BewG nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und auch nicht zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen iS des § 242 BewG gehört, ist bei der Feststellung des Grundsteuerwertes nicht mit zu erfassen.
Rz. 128
Zeitpunkt für die Ermittlung des Bestandes an umlaufenden Betriebsmitteln ist nach § 235 Abs. 2 BewG der Stand am Ende des Wirtschaftsjahres, das dem Feststellungsstichtag vorausgegangen ist.
Rz. 129– 131
Einstweilen frei.