Rz. 40

[Autor/Stand] Stehende und umlaufende Betriebsmittel gehören nach § 33 Abs. 2 BewG zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Die Zuordnung ist nach der Zweckbestimmung vorzunehmen. Die Widmung des Vermögens, dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen, setzt eine gewisse planmäßige und ständige Bearbeitung voraus, was nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist (vgl. die Kommentirung zu § 33 BewG Rz. 24 f. mit Hinweis auf RFH v. 27.2.1941[2]. Nicht schädlich ist die fehlende Nutzung der Wirtschaftsgüter zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit unter der Voraussetzung, dass die Gegenstände keine andere Zweckbestimmung erhalten haben (vgl. die Kommentierung zu § 33 BewG Rz. 25).

 

Rz. 41

[Autor/Stand] Stehende Betriebsmittel sind Wirtschaftsgüter, die dauerhaft dazu bestimmt sind, dem Betriebszweck, d.h. der Erzeugung pflanzlicher und tierischer Produkte zu dienen.[4] Dazu gehört das lebende und das tote Inventar, z.B. Zugtiere, Zuchttiere, Milchkühe, Maschinen, Geräte, Personenkraftwagen.[5] Tierbestände gehören nur unter Beachtung der Grundsätze der §§ 51, 51a und 62 BewG zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. § 51 BewG begrenzt die landwirtschaftliche Tierhaltung nach der zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Nutzfläche, die als ausreichende Futtergrundlage dienen soll (vgl. die Kommentirung zu § 51 BewG Rz. 11). Zuchtvieh gehört zu den stehenden Betriebsmitteln, wenn durch seine Nutzung Erträge oder Leistungen erbracht werden (z.B. Vatertiere). Demgegenüber gehört es zu den umlaufenden Betriebsmitteln, wenn es zum Verkauf gezüchtet wird. Bei einem Saatzuchtbetrieb gehören insb. die Saatgutsorten (Samen, Pflanzgut oder Pflanzenteile), die für die Erzeugung von Kulturpflanzen bestimmt sind, zu den stehenden Betriebsmitteln.[6] Dazu rechnen auch die den Ursprungszüchtern oder Entdecker einer Pflanzensorte (Sorte) oder seinem Rechtsnachfolger zustehenden Rechte auf Sortenschutz.[7] Stehende Betriebsmittel werden nicht allein dadurch zu umlaufenden Betriebsmitteln, dass sie infolge Abnutzung und Alterns nicht mehr ihren betriebswirtschaftlichen Zweck erfüllen können und deshalb verkauft werden sollen.[8]

 

Rz. 42

[Autor/Stand] Umlaufende Betriebsmittel, das sind Wirtschaftsgüter, die entweder im Rahmen der Betriebsführung verbraucht oder erzeugt werden, sind in Höhe des normalen Bestands zu erfassen. Als normal gilt nach § 33 Abs. 2 letzter Halbs. BewG ein Bestand, der zur gesicherten Betriebsfortführung für ein Wirtschaftsjahr erforderlich ist. Beispiele für umlaufende Betriebsmittel sind Saatgut, Futtermittel, Getreide, Kartoffeln, Gemüse, eingeschlagenes Holz, Blumen.[10]

 

Rz. 43

[Autor/Stand] Auch Nebenbetriebe zählen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Das sind nach § 42 Abs. 1 BewG Betriebe, die dem Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind und nicht einen selbständigen Gewerbebetrieb darstellen. Die Formulierung im Gesetz macht deutlich, dass die Aufzählung der vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen erfassten Wirtschaftsgüter nicht abschließend ist. Eine Negativabgrenzung enthält § 34 Abs. 3 BewG, die dem Grundsatz des § 36 BewG Rechnung trägt, nach dem der Ertragswert des Betriebs unter der Annahme schuldenfreier Bewirtschaftung zu ermitteln ist. Danach gehören nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen Zahlungsmittel, Geldforderungen, Geschäftsguthaben und Wertpapiere, Geldschulden, über den normalen Bestand hinausgehende Bestände (Überbestände) an umlaufenden Betriebsmitteln, Tierbestände oder Zweige des Tierbestands und die hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter (z.B. Gebäude und abgrenzbare Gebäudeteile mit den dazugehörenden Flächen, Betriebsmittel), wenn die Tiere weder nach § 51 BewG oder § 51a BewG zur landwirtschaftlichen Nutzung noch nach § 62 BewG zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehören. Die Zugehörigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen wird hierdurch nicht berührt.

 

Rz. 44

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2020
[2] RFH v. 27.2.1941 – III 167/39, RStBl. 1941, 746.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2020
[4] Vgl. Roscher, § 2 GrStG Rz. 13; Rössler/Troll, § 33 BewG Rz. 71.
[5] Vgl. Rössler/Troll, § 33 BewG Rz. 71; vgl. auch BFH v. 15.11.1984 – IV R 131/83, BStBl. II 1985, 156.
[6] Vgl. Rössler/Troll, § 33 BewG Rz. 71 mit Hinweis auf BFH v. 7.10.1955 – III 77/54 U, BStBl. III 1955, 375.
[8] Vgl. Rössler/Troll, § 33 BewG Rz. 72.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2020
[10] Vgl. Roscher, § 2 GrStG Rz. 13.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2020
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2020

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