Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 31
Gebäude oder Gebäudeteile, die dem Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft und den zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen zu Wohnzwecken dienen, sind dem Wohnteil zuzurechnen, wenn der Betriebsinhaber oder mindestens einer der zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen durch eine mehr als nur gelegentliche Tätigkeit in dem Betrieb an ihn gebunden ist. Gebäude oder Gebäudeteile, die Altenteilern zu Wohnzwecken dienen, gehören zum Wohnteil, wenn die Nutzung der Wohnung in einem Altenteilsvertrag geregelt ist. Werden dem Hauspersonal nur einzelne zu Wohnzwecken dienende Räume überlassen, rechnen diese zum Wohnteil des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft.
Rz. 32
Der Wohnteil umfasst nach § 160 Abs. 9 BewG die Gebäude und Gebäudeteile, die dem Betriebsinhaber, den zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen und den Altenteilern zu Wohnzwecken dienen. Ohne Bedeutung ist hierbei, ob die Familienangehörigen im Betrieb mitarbeiten oder nicht. Wohnzwecken des Betriebsinhabers dienen auch sog. Besuchszimmer. Räume und Gebäude, in denen im Betrieb beschäftigte Familienangehörige mit eigenem Haushalt wohnen, gehören hingegen zu den Betriebswohnungen.
Rz. 33
Altenteilerwohnungen gehören zum Wohnteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, wenn sie dem Altenteiler tatsächlich zu Wohnzwecken dienen und die Nutzung der Wohnung in einem Altenteilsvertrag geregelt ist. Ist eine derartige Regelung bei der Hofübergabe nicht getroffen worden, ist die Altenteilerwohnung dem Grundvermögen zuzurechnen.
Rz. 34
Weichenden Erben wird in Übergabeverträgen für die Zeit ihres ledigen Standes häufig ein Wohnrecht im Betrieb eingeräumt. Sie gelten als Familienangehörige, wenn sie zum Haushalt des Betriebsinhabers gehören. Die von ihnen bewohnten Räume gehören zum Wohnteil des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. Dabei ist es wie sonst bei Familienangehörigen ohne Bedeutung, ob der weichende Erbe im Betrieb mitarbeitet oder nicht.
Rz. 35
Unbewohnte oder unbenutzte Räume sind dem Wirtschaftsteil zuzurechnen, wenn diese am Stichtag leerstehenden Räume früher fremden Arbeitskräften als Wohnraum dienten und diese Räumlichkeiten zwischenzeitlich keinem anderen Zweck zugeführt wurden bzw. zugeführt waren. Am Stichtag leerstehende Räume, die zuvor eigenen Wohnzwecken des Betriebsinhabers gedient haben, sind unter den gleichen Voraussetzungen hingegen weiterhin dem Wohnteil zuzurechnen.
Rz. 36
Auch noch nicht endgültig fertig gestellte Wohnungen können zum Wohnteil eines Land- und Forstwirtschaftlichen Betriebes gehören. Im Fall eines Weinbaubetriebs hat der BFH auch die Obergeschoßwohnung eines Hauses mit zwei Wohneinheiten entsprechend beurteilt, obwohl von dieser Wohnung im Feststellungszeitpunkt das Wohnzimmer und das Bad noch nicht ausgebaut, die übrigen Räume hingegen benutzbar waren. Wegen der Einzelheiten zur Bestimmung des Wohnteiles wird auf die Kommentierung zu § 160 BewG verwiesen.
Rz. 37
Der Wohnteil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist nach den Grundsätzen für die Bewertung von Wohngrundstücken im Grundvermögen zu bewerten (§ 167 BewG). Zum Wohnteil gehört auch der dazugehörige Grund und Boden. Die Abgrenzung von den übrigen land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen soll nach ertragsteuerlichen Grundsätzen erfolgen, darf jedoch höchstens das Fünffache der bebauten Fläche betragen (§ 167 Abs. 2 BewG).
Rz. 38– 40
Einstweilen frei.