Rz. 130
Das für die Feststellung zuständige Finanzamt (§ 152 BewG) kann von jedem, für dessen Besteuerung eine gesonderte Feststellung von Bedeutung ist, die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen (§ 153 Abs. 1 Satz 1 BewG). Hat bei mehreren Erklärungspflichtigen einer von ihnen eine Erklärung abgegeben, werden die anderen von ihrer Erklärungspflicht frei (§ 153 Abs. 4 Satz 4 BewG; s. § 153 Rz. 93), es sei denn es handelt sich um einen der in § 153 Abs. 2 BewG benannten Erklärungspflichtigen (§ 153 Abs. 2 Satz 4 BewG).
Rz. 131
Bei der Bewertung nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften ist die Erklärung von der Kapitalgesellschaft anzufordern (s. § 153 BewG Rz. 67). Ist der Gegenstand der Feststellung, also z.B. ein Grundstück, einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft zuzurechnen, ist die Feststellungserklärung ebenfalls vorrangig von der Gesellschaft anzufordern (§ 153 Abs. 2 Satz 1 BewG). Dasselbe gilt, wenn der der Gegenstand einer vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaften bzw. -gemeinschaften und anderen vermögensverwaltenden Gesellschaften bzw. -gemeinschaften i.S.d. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG zuzurechnen ist (s. § 153 BewG Rz. 21 ff.). Die Gesellschaften und Gemeinschaften sind auch in den Fällen, in denen nach § 13a Abs. 4 ErbStG und § 13b Abs. 10 ErbStG Bewertungen vorzunehmen sind (s. Rz. 85 ff.), zur Abgabe von Erklärungen verpflichtet. Sowohl nach § 13a Abs. 4 ErbStG als auch nach § 13b Abs. 10 ErbStG sind §§ 152 bis 156 BewG entsprechend anzuwenden, folglich auch § 153 Abs. 2 und 3 BewG, der die Erklärungspflichten auf die Gesellschaften erweitert.
Rz. 132
§ 153 Abs. 2 und 3 BewG erweitern den Kreis derer, die eine Feststellungserklärung auf Aufforderung des zuständigen Finanzamtes abzugeben haben. Mit der Aufforderung zur Abgabe der Erklärung wird auch die zur Abgabe der Erklärung aufgeforderte Kapitalgesellschaft oder die Personengesellschaft bzw. -gemeinschaft Beteiligte des Feststellungsverfahrens (s. § 154 BewG Rz. 15). Jedem am Verfahren Beteiligten steht nach § 155 BewG auch eine Rechtsbehelfsbefugnis zu (s. Rz. 145).
Rz. 133
In Erbbaurechtsfällen kann das Finanzamt die Abgabe einer Feststellungserklärung vom Erbbauberechtigten und vom Erbbauverpflichteten verlangen (§ 153 Abs. 2 Satz 3 BewG; s. § 153 BewG Rz. 88). Die Finanzverwaltung fordert vorrangig zunächst den Erbbauberechtigten zur Abgabe der Feststellungserklärung auf. Nur wenn dieser die für die Bewertung erforderlichen Angaben nicht erbringen kann, ist der Erbbauverpflichtete zur Abgabe der Feststellungserklärung aufzufordern; s. § 153 BewG Rz. 88. Der Erbbauberechtigte ist bereits § 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG am Feststellungsverfahren beteiligt, da ihm das zu bewertende Erbbaurecht zuzurechnen ist. Der Erbbauverpflichtete wird erst dann Beteiligter des Feststellungsverfahrens, wenn ihn das zuständige Finanzamt zur Abgabe einer Erklärung aufgefordert hat (§ 154 Abs. 1 Nr. 2 BewG). § 153 Abs. 2 Satz 3 BewG spricht ausdrücklich von Erbbaurechtsfällen. Das umfasst sowohl die Bewertung von Erbbaurechten selbst als auch die Bewertung von Erbbaurechtsgrundstücken. In den Fällen der Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen nach § 16 BewG können sowohl der Erwerber als auch der Eigentümer zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert werden (vgl. § 180 AO).
Rz. 134
Einstweilen frei.