Rz. 193

[Autor/Stand] Flächen, die insgesamt zu einer Golfanlage gehören, dienen ihrer Zweckbestimmung nach dem "Betrieb" eines Golfplatzes. Sie sind, insbesondere auch die Pachtflächen, dem Grundvermögen zuzuordnen, da sie ihrer dauernden Zweckbestimmung nach nicht auf die Landwirtschaft gerichtet sind. Eine Unterscheidung zwischen Flächen, die in den Spielbetrieb unmittelbar oder mittelbar einbezogen sind, ist nicht zulässig. Denn eine Golfanlage stellt bei natürlicher, am Gesamtwerk und am baulichen Zusammenhang ihrer Bestandteile ausgerichteter Betrachtungsweise eine Einheit dar.[2] Der einheitlichen Beurteilung der Golfplätze als Grundvermögen steht nicht entgegen, dass auf einzelnen Flächen eine landwirtschaftliche Nebennutzung in der Weise erfolgt, dass die Flächen in längeren Zeitabständen gemäht werden und das Gras bzw. Heu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft als Futter dient.[3]

 

Rz. 194

[Autor/Stand] Zur Wertermittlung bei Golfplätzen geht die Finanzverwaltung davon aus, dass ihr Wert aus den Bodenpreisen für anderweitig genutzten Grundbesitz abzuleiten ist, wobei der Wert die Untergrenze bilden soll, der bei einer Veräußerung als land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück im Hauptfeststellungszeitpunkt erzielbar gewesen wäre.[5] Dem folgt der BFH insoweit, als eine Wertermittlung durch Preisvergleich vorgesehen ist.[6] In der Literatur werden insoweit unterschiedliche Standpunkte vertreten.[7]

 

Rz. 195– 196

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.01.2016
[2] BGH v. 10.1.1992 – V ZR 213/90, BGHZ 117, 25.
[3] FM Bayern v. 28.6.1995 – 34 - S 3191 - 6/31 - 4/567, BewKartei OFD München und Nürnberg, § 72 BewG Karte 7.
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.01.2016
[5] FM Bayern v. 28.6.1995 – 34 - S 3191 - 6/31 - 4/567, BewKartei OFD München und Nürnberg, § 72 BewG Karte 7.
[7] Stephany, AUR 2008, 190; Köhne, GuG 1999, 257; Kastel/Thummert, Inf 1992, 492.
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.01.2016

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