1. Grundbesitz von inländischen Körperschaften und Vermögensmassen

a) Vorbemerkungen und allgemeine Grundsätze

 

Rz. 207

[Autor/Stand] Bei den in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BewG genannten Körperschaften und Vermögensmassen zählen alle ihnen gehörenden Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen. Dabei spielt keine Rolle, ob die genannten Gebilde eine genuin gewerbliche Tätigkeit entfalten oder nicht; denn sie unterhalten ohne Rücksicht auf ihre tatsächliche Betätigung kraft Fiktion einen Gewerbebetrieb (kraft Rechtsform).[2] So zählen bei den genannten Körperschaften und Vermögensmassen auch solche aktiven und passiven Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen, die nicht genuin gewerblichen Zwecken, sondern etwa land- und forstwirtschaftlichen Betätigungen oder der reinen Vermögensverwaltung dienen.[3] Auch der Einsatz von Wirtschaftsgütern für Zwecke außerhalb der einkommensteuerrechtlich relevanten Einkünfteerzielung, z.B. der "Liebhaberei", steht der Qualifikation solcher Wirtschaftsgüter als Betriebsvermögen nicht entgegen.[4]

 

Rz. 208– 211

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

b) Grundbesitz

 

Rz. 212

[Autor/Stand] Den unter a) (Rz. 207) dargestellten allgemeinen Grundsätzen folgend zählte der Grundbesitz der in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BewG genannten Körperschaften und Vermögensmassen abweichend von § 99 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 BewG a.F. stets zu den Betriebsgrundstücken. Das galt auch für Grundstücksteile:

 

Rz. 213

[Autor/Stand] Ohne Belang war, ob das der Körperschaft usw. gehörende Grundstück oder der ihr gehörende Grundstücksteil dem Betrieb der Körperschaft usw. tatsächlich diente oder nicht.

 

Beispiel

X, Y und die Z-GmbH waren Miteigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zu je [1]/3.

Die Anteile von X und Y stellten land- und forstwirtschaftliches Vermögen dar. Der Anteil der Z-GmbH war Betriebsvermögen (Betriebsgrundstück).

 

Rz. 214

[Autor/Stand] § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BewG erfasst nur solche Körperschaften und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung (§ 10 AO) oder ihren Sitz (§ 11 AO) im Inland haben. Trifft dies zu, so rechnen die den genannten Körperschaften und Vermögensmassen gehörenden Wirtschaftsgüter auch dann zu deren Betriebsvermögen, wenn diese Wirtschaftsgüter sich im Ausland befinden bzw. dort gelegen sind, wobei gleichgültig ist, ob die betreffenden Wirtschaftsgüter einer dort unterhaltenen Betriebsstätte zuzuordnen sind oder nicht.

Befindet sich hingegen die Geschäftsleitung und der Sitz der Körperschaft oder Vermögensmasse im Ausland, so ist diese – vorbehaltlich einer (anderweitigen) DBA-Regelung – (nur) mit ihrem Inlandsvermögen i.S.v. § 121 BewG in Deutschland steuerpflichtig.

 

Rz. 215

[Autor/Stand] Bei ausländischen Körperschaften und Vermögensmassen gehörte Grundbesitz nur unter den in § 97 Abs. 3 BewG a.F. genannten Voraussetzungen zum Betriebsvermögen. Vgl. dazu auch die Erläuterungen zu § 97 BewG Rz. 1830 ff.

 

Rz. 216– 222

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.09.2022

2. Grundbesitz von Personengesellschaften und anderen Mitunternehmerschaften

a) Vorbemerkungen

 

Rz. 223

[Autor/Stand] Allgemein zum Umfang des Betriebsvermögens von Personengesellschaften und anderen Mitunternehmerschaften i.S.v. § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG vgl. § 97 BewG Rz. 1161 ff.

 

Rz. 224– 228

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

b) Grundbesitz

 

Rz. 229

[Autor/Stand] Nach dem bis zum 31.12.2008 geltenden (durch das Erbschaftsteuerreformgesetz 2009[4] gestrichenen) § 99 Abs. 2 Satz 4 BewG a.F. gehörte auch der Grundbesitz der in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG bezeichneten Personenvereinigungen (insbesondere also der Personengesellschaften) jedenfalls dem Wortlaut nach "stets" zu den Betriebsgrundstücken. Dies galt auch für Grundstücksteile.

 

Rz. 230

 

Beispiel (nach Abschn. 36 Abs. 4 VStR 1995)

A, B und die OHG C (bestehend aus den Gesellschaftern X und Y) waren zu je 1/3 Miteigentümer eines Grundstücks.

Die Anteile von A und B gehörten zum Grundvermögen. Der Anteil der OHG C war Betriebsvermögen.

 

Rz. 231

[Autor/Stand] In diesem Zusammenhang war ohne Belang, ob das der Personenvereinigung gehörende Grundstück deren Betrieb tatsächlich diente oder nicht. Darauf hinzuweisen ist allerdings, dass sich der Anwendungsbereich des § 99 Abs. 2 Satz 4 BewG a.F. bei Personengesellschaften lediglich auf den zum Gesamthandsvermögen (Gesellschaftsvermögen) rechnenden Grundbesitz erstreckte, nicht dagegen auch auf solche Grundstücke, die im Eigentum eines, mehrerer oder aller Gesellschafter standen und ggf. deren Sonderbetriebsvermögen bei der Person...

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