Rz. 41.4

[Autor/Stand] Außenanlagen und sonstige Anlagen sowie das Zubehör sind ebenfalls bei dem "neuen" für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2023 geltenden Sachwertverfahren regelmäßig mit dem Gebäudesachwert und dem Bodenwert abgegolten. Nur im Ausnahmefall kommt ein gesonderter Wertansatz für besonders werthaltige Außenanlagen und sonstige Anlagen in Betracht. Der Wertansatz bemisst sich – wie beim Gebäudewert – weiterhin nach durchschnittlichen Regelherstellungskosten. Der Regelherstellungswert der besonders werthaltigen Außenanlagen und sonstigen Anlagen ist mit einem Alterswertminderungsfaktor zu multiplizieren. Hierbei ist – anders als beim Alterswertminderungsfaktor für das Gebäude (s. § 190 BewG, Rz. 152 und Rz. 161) – keine Mindest-Restnutzungsdauer von 30 % anzunehmen. Auch eine Verlängerung oder Verkürzung der Restnutzungsdauer kommt hier nicht in Betracht[2].

 

Rz. 41.5

[Autor/Stand] Ist für besonders werthaltige Außenanlagen und sonstige Anlagen ein Ansatz vorzunehmen, ergibt die Summe aus Bodenwert, Gebäudesachwert und besonders werthaltigen Außenanlagen bzw. sonstigen Anlagen den vorläufigen Sachwert des Grundstücks.

 

Rz. 41.6

[Autor/Stand] Schema des Sachwertverfahrens mit besonders werthaltigen Außenanlagen und sonstigen Anlagen (Ausnahmefall; für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2023):

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.11.2023
[2] Vgl. Tz. 60 Satz 10 AEBew JStG 2022.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.11.2023
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.11.2023

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