Rz. 52

[Autor/Stand] Über § 6 Nr. 3 GrStG werden die Regelungen des § 4 Nr. 1 bis 4 GrStG auch für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen übernommen. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um die Befreiung von Grundbesitz, der für religiöse Zwecke genutzt wird. Hinzu kommt eine Steuerbefreiung für Bestattungsplätze, bestimmte Verkehrsflächen, Flugplätze und Wasserstraßen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 4 GrStG und die Abschn. 17 bis 21 GrStR verwiesen.

 

Rz. 53

[Autor/Stand] Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass bei den vorgenannten Nutzungen eine überlagernde land- und forstwirtschaftliche Nutzung nicht stattfindet, so dass der Anwendungsbereich des § 6 Nr. 3 GrStG auf solche Flächen beschränkt ist, die nicht unmittelbar und § 4 GrStG zu subsumieren sind. Hierzu gehören z.B. Böschungsflächen und Schutzstreifen an Straßen oder Schienenwegen. Auch Rollfelder von Verkehrsflugplätzen können unter die Vorschrift fallen.

 

Rz. 54

[Autor/Stand] Größere Bedeutung hat § 6 Nr. 3 GrStG bei Küstenstreifen und Uferbereichen. So begünstigt die Vorschrift z.B. das Deichvorland, aber auch die Böschungen und Dämme bei Talsperren.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2020

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge