Rz. 15

[Autor/Stand] § 23 GrStG ist Teil des zweiten Abschnitts des Grundsteuergesetzes, der mit Bemessung der Grundsteuer überschrieben ist. Die Norm knüpft an § 22 GrStG an, die den Zerlegungsmaßstab und das Verfahren näher regelt. Ein enger Zusammenhang besteht auch zu § 24 GrStG, der den Ersatz der Zerlegung durch Steuerausgleich zum Gegenstand hat.

 

Rz. 16

[Autor/Stand] Änderungen des Steuermessbetrags führen in Zerlegungsfällen zu einer veränderten Zerlegung. Die Festsetzung von Steuermessbeträgen kann im Rahmen der Hauptveranlagung (§ 16 GrStG), der Neuveranlagung (§ 17 GrStG) und der Nachveranlagung (§ 18 GrStG) erfolgen. Die Steuermessbeträge werden auf den Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 21 Abs. 2 BewG [ab 1.1.2025: § 221 Abs. 2 BewG]) allgemein festgesetzt (Hauptveranlagung). Dieser Zeitpunkt ist der Hauptveranlagungszeitpunkt. Die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags korrespondiert mit der Bewertung des Steuerobjekts.[3] Wird eine Wertfortschreibung (§ 22 Abs. 1 BewG [ab 1.1.2025: § 222 Abs. 1 BewG]), eine Artfortschreibung oder eine Zurechnungsfortschreibung (§ 22 Abs. 2 BewG [ab 1.1.2025: § 222 Abs. 2 BewG]) durchgeführt, so wird der Steuermessbetrag nach § 17 Abs. 1 BewG auf den Fortschreibungszeitpunkt neu festgesetzt (Neuveranlagung). Eine Nachveranlagung ist im Rahmen einer Nachfeststellung (§ 23 Abs. 1 BewG [ab 1.1.2025: § 223 Abs. 1 BewG]) vorzunehmen, bei der der Steuermessbetrag auf den Nachfeststellungszeitpunkt neu festgesetzt wird.

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2021
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2021
[3] Vgl. Seer in Tipke/Lang, Steuerrecht23, 966.

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