Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 78
Weinbau ist der Anbau und die Pflege von Weinreben, die Gewinnung und Kelterung der Weintrauben und der Ausbau des gewonnenen Weines. Zur weinbaulichen Nutzung gehören folglich alle Wirtschaftsgüter, die diesem Zweck zu dienen bestimmt sind. Hierzu gehören neben dem Grund und Boden die stehenden Betriebsmittel und der normale Bestand der umlaufenden Betriebsmittel.
Rz. 79
Beim Weinbau ist die Verarbeitung der Erzeugnisse Teil der weinbaulichen Nutzung. Demnach gehören zur weinbaulichen Nutzung alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung von Trauben und der Gewinnung von Wein und Süßmost aus diesen Trauben dienen. Auch die Erzeugung von Traubensaft durch selbstvermarktende Weinbaubetriebe oder Winzergenossenschaften gehört zur weinbaulichen Nutzung, wenn dafür selbsterzeugte Weintrauben verwendet werden und durch eine entsprechende Bezeichnung von Erzeuger und Rebsorte auf der Verpackung sichergestellt ist, dass der Traubensaft aus dem jeweiligen Betrieb stammt und es sich nicht um eine gewerbliche Produktion handelt.
Rz. 80
Sofern die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder eine Weiterbearbeitung des Traubensaftes zu Fruchtsaft- oder Mixgetränken erfolgt, handelt es sich jedoch um eine gewerbliche Betätigung, die auch bewertungsrechtlich nicht mehr der weinbaulichen Nutzung zugerechnet werden kann. Das gilt auch dann, wenn bei der Produktion Aromastoffe oder sonstige bei der Weinbereitung nicht übliche Zusatzstoffe eingesetzt werden.
Rz. 81
Zur Fläche der weinbaulichen Nutzung rechnen die im Ertrag stehenden Rebanlagen, die Brachflächen (vorübergehend nicht bestockte Flächen) und die noch nicht ertragsfähigen Jungfelder-Flächen der sog. Rebmuttergärten (Anbau von Reben zur Gewinnung von Unterlagholz) und Rebschulen gehören zur weinbaulichen Nutzung, wenn sie zu mehr als zwei Dritteln dem Eigenbedarf des Betriebs dienen.
Rz. 82
In den Weinbauanlagen eingesprengte Flächen anderer Nutzungen sind der weinbaulichen Nutzung zuzurechnen, wenn sie nur vorübergehend nicht weinbaulich genutzt werden, es sich somit lediglich um eine Zwischennutzung handelt.
Rz. 83
Zweifelhaft ist die Zurechnung von Flächen, die infolge Steillage oder starker Hanglage eine Bewirtschaftung nach modernen Methoden nicht zulassen und deshalb brach liegen. Soweit solche Flächen auf die Dauer nicht mehr bewirtschaftet werden und deshalb nach den gesamten Umständen davon ausgegangen werden kann, dass sie nicht auf Dauer der weinbaulichen Nutzung zu dienen bestimmt sind, erscheint es gerechtfertigt, diese Flächen nicht der Nutzungsart Weinbau, sondern dem Geringstland zuzurechnen.
Rz. 84
Zur weinbaulichen Nutzung gehören ferner die Wirtschaftsgebäude einschließlich der Weinkeller sowie die stehenden Betriebsmittel, und zwar insb. Bodenbearbeitungsmaschinen, Spritzgeräte sowie Wiegevorrichtungen, Traubenmühlen, Bottiche, Pressen, Lagerfässer, Lagertanks, Flaschenreinigungs- sowie Kork- und Etikettiermaschinen. Weiter gehört zur weinbaulichen Nutzung ein normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln (Abschn. 1.10 Abs. 2 BewRL).
Rz. 85
Wegen der Abgrenzung der weinbaulichen Nutzung von anderen Nutzungen und Wirtschaftsgütern vgl. den Erlass des Ministeriums für Finanzen und Wiederaufbau von Rheinland-Pfalz v. 19.12.1969. Zur Bewertung von Besen- und Straußwirtschaften im Rahmen der weinbaulichen Nutzung wird auf den Erlass des FinMin. Bayern v. 4.6.1980 verwiesen.
Rz. 86– 88
Einstweilen frei.