Rz. 147
[Autor/Stand] Bei den übrigen Nutzungen und Nutzungsteilen, wie z.B. der weinbaulichen Nutzung, sind die gegendüblichen Verhältnisse durch § 125 Abs. 6 und 7 BewG bereits in den dort ausgewiesenen Vergleichszahlen bzw. Ersatzvergleichswerten je Einheit berücksichtigt. Ab- und Zurechnungen wegen gegendüblich abweichender Ertragsbedingungen sind bei den einzelnen Nutzungen und Nutzungsteilen daher nicht vorzunehmen. Unter Anwendung von § 40 Abs. 5 BewG ergeben sich für die in § 125 Abs. 6 und 7 BewG genannten flächenbezogenen Nutzungen und Nutzungsteile folgende Ersatzvergleichswerte je Hektar:
Nutzung/Nutzungsteil
Wert je Hektar
Hopfen
2 032 DM
Spargel
2 677 DM
Weinbauliche Nutzung
Traubenerzeugung
4 400 DM
Fassweinausbau
5 000 DM
Flaschenweinausbau
6 000 DM
Gärtnerische Nutzung
Gemüsebau Freiland
5 400 DM
Gemüsebau unter Glas nicht heizbar
32 400 DM
Gemüsebau unter Glas heizbar
43 200 DM
Blumen und Zierpflanzenbau Freiland
10 800 DM
Blumen und Zierpflanzenbau unter Glas nicht heizbar
43 200 DM
Blumen und Zierpflanzenbau unter Glas heizbar
86 400 DM
Obstbau
1 440 DM
Baumschulen Freiland
13 284 DM
Baumschulen unter Glas nicht heizbar
53 136 DM
Baumschulen unter Glas heizbar
106 272 DM
Forstwirtschaftliche Nutzung
125 DM
Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung
Forellenteichwirtschaft
20 000 DM
übrige Teichwirtschaft
1 000 DM
Fischzucht für Forellenteichwirtschaft
30 000 DM
Fischzucht für übrige Binnenfischerei und Teichwirtschaft
1 500 DM
Weihnachtsbaumkultur
3 000 DM
Pilzanbau
250 000 DM
Rz. 148
[Autor/Stand] Detaillierte Darstellungen und Berechnungsbeispiele zur Ermittlung der jeweiligen Ersatzvergleichswerte sind in den Abschnitten 3 bis 7 der gleichlautenden Ländererlasse[3] enthalten. Sie werden daher nachstehend nur in verkürzter Form und ohne Beispielsrechnungen wiedergegeben.
Rz. 149– 151
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
1. Sonderkultur Hopfen
Rz. 152
[Autor/Stand] Die Sonderkultur Hopfen ist als Nutzungsteil der landwirtschaftlichen Nutzung zu bewerten (§ 52 BewG). Zum diesem Nutzungsteil gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung von Hopfen dienen. Dazu gehören insbesondere die Hopfenanbauflächen sowie die Gebäude für Pflückmaschinen, Hopfendarren und Hopfenkonditionierungsanlagen. Die Fläche des Nutzungsteils Hopfen umfasst die Flächen, die dem Hopfenanbau dienen, insbesondere Junghopfenflächen und mit Gerüstanlagen versehene Ertragsflächen einschließlich der dazu gehörenden Randflächen.
Rz. 153
[Autor/Stand] Grundlage des Bewertungsverfahrens ist die Hopfenbau-Vergleichszahl (HoVz) 40 je Ar.[3] Mit ihr sind alle Ertragsbedingungen abgegolten. Der Ersatzvergleichswert ergibt sich aus der Multiplikation der Fläche des Nutzungsteils in Ar mit der Hopfenbau-Vergleichszahl 40 je Ar und dem gesetzlichen Ertragswert von 254 DM je 100 Vergleichszahlen.[4] Das Ergebnis ist nach § 40 Abs. 5 BewG um 80 % zu vermindern. Es ist jedoch mindestens ein Hektarwert von 1 200 DM anzusetzen.
Rz. 154– 156
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
2. Sonderkultur Spargel
Rz. 157
[Autor/Stand] Die Sonderkultur Spargel ist als Nutzungsteil der landwirtschaftlichen Nutzung zu bewerten (§ 52 BewG). Zum Nutzungsteil Spargel gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung von Spargel dienen.
Rz. 158
[Autor/Stand] Die Fläche des Nutzungsteils Spargel umfasst die Flächen, die dem Spargelanbau dienen, das sind im Wesentlichen Ertragsanlagen und Junganlagen. Soweit diese Flächen 10 Ar nicht übersteigen, sind sie als Bagatellsachen in die landwirtschaftliche Nutzung einzubeziehen.
Rz. 159
[Autor/Stand] Grundlage des Bewertungsverfahrens ist die Spargelbau-Vergleichszahl 70 je Ar.[4] Mit ihr sind alle Ertragsbedingungen abgegolten. Der Ersatzvergleichswert ergibt sich aus der Multiplikation der Fläche des Nutzungsteils in Ar mit der Spargelbau-Vergleichszahl (SpaVz) 70 je Ar und dem gesetzlichen Ertragswert von 76,50 DM je 100 Vergleichszahlen.[5] Das Ergebnis ist nach § 40 Abs. 5 BewG um 50 % zu vermindern. Es ist jedoch mindestens ein Hektarwert von 1 200 DM anzusetzen.
Rz. 160– 162
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
3. Forstwirtschaftliche Nutzung
Rz. 163
[Autor/Stand] Zur forstwirtschaftlichen Nutzung gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung und Gewinnung von Rohholz dienen. Wirtschaftsgüter der forstwirtschaftlichen Nutzung sind insbesondere die Holzbodenfläche und die Waldbestockung. Baumgruppen und Baumreihen auf ...
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