Rz. 147

[Autor/Stand] Bei den übrigen Nutzungen und Nutzungsteilen, wie z.B. der weinbaulichen Nutzung, sind die gegendüblichen Verhältnisse durch § 125 Abs. 6 und 7 BewG bereits in den dort ausgewiesenen Vergleichszahlen bzw. Ersatzvergleichswerten je Einheit berücksichtigt. Ab- und Zurechnungen wegen gegendüblich abweichender Ertragsbedingungen sind bei den einzelnen Nutzungen und Nutzungsteilen daher nicht vorzunehmen. Unter Anwendung von § 40 Abs. 5 BewG ergeben sich für die in § 125 Abs. 6 und 7 BewG genannten flächenbezogenen Nutzungen und Nutzungsteile folgende Ersatzvergleichswerte je Hektar:

Nutzung/Nutzungsteil

Wert je Hektar

Hopfen

2 032 DM

Spargel

2 677 DM

Weinbauliche Nutzung

Traubenerzeugung

4 400 DM

Fassweinausbau

5 000 DM

Flaschenweinausbau

6 000 DM

Gärtnerische Nutzung

Gemüsebau Freiland

5 400 DM

Gemüsebau unter Glas nicht heizbar

32 400 DM

Gemüsebau unter Glas heizbar

43 200 DM

Blumen und Zierpflanzenbau Freiland

10 800 DM

Blumen und Zierpflanzenbau unter Glas nicht heizbar

43 200 DM

Blumen und Zierpflanzenbau unter Glas heizbar

86 400 DM

Obstbau

1 440 DM

Baumschulen Freiland

13 284 DM

Baumschulen unter Glas nicht heizbar

53 136 DM

Baumschulen unter Glas heizbar

106 272 DM

Forstwirtschaftliche Nutzung

125 DM

Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung

Forellenteichwirtschaft

20 000 DM

übrige Teichwirtschaft

1 000 DM

Fischzucht für Forellenteichwirtschaft

30 000 DM

Fischzucht für übrige Binnenfischerei und Teichwirtschaft

1 500 DM

Weihnachtsbaumkultur

3 000 DM

Pilzanbau

250 000 DM

 

Rz. 148

[Autor/Stand] Detaillierte Darstellungen und Berechnungsbeispiele zur Ermittlung der jeweiligen Ersatzvergleichswerte sind in den Abschnitten 3 bis 7 der gleichlautenden Ländererlasse[3] enthalten. Sie werden daher nachstehend nur in verkürzter Form und ohne Beispielsrechnungen wiedergegeben.

 

Rz. 149– 151

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015

1. Sonderkultur Hopfen

 

Rz. 152

[Autor/Stand] Die Sonderkultur Hopfen ist als Nutzungsteil der landwirtschaftlichen Nutzung zu bewerten (§ 52 BewG). Zum diesem Nutzungsteil gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung von Hopfen dienen. Dazu gehören insbesondere die Hopfenanbauflächen sowie die Gebäude für Pflückmaschinen, Hopfendarren und Hopfenkonditionierungsanlagen. Die Fläche des Nutzungsteils Hopfen umfasst die Flächen, die dem Hopfenanbau dienen, insbesondere Junghopfenflächen und mit Gerüstanlagen versehene Ertragsflächen einschließlich der dazu gehörenden Randflächen.

 

Rz. 153

[Autor/Stand] Grundlage des Bewertungsverfahrens ist die Hopfenbau-Vergleichszahl (HoVz) 40 je Ar.[3] Mit ihr sind alle Ertragsbedingungen abgegolten. Der Ersatzvergleichswert ergibt sich aus der Multiplikation der Fläche des Nutzungsteils in Ar mit der Hopfenbau-Vergleichszahl 40 je Ar und dem gesetzlichen Ertragswert von 254 DM je 100 Vergleichszahlen.[4] Das Ergebnis ist nach § 40 Abs. 5 BewG um 80 % zu vermindern. Es ist jedoch mindestens ein Hektarwert von 1 200 DM anzusetzen.

 

Rz. 154– 156

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015

2. Sonderkultur Spargel

 

Rz. 157

[Autor/Stand] Die Sonderkultur Spargel ist als Nutzungsteil der landwirtschaftlichen Nutzung zu bewerten (§ 52 BewG). Zum Nutzungsteil Spargel gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung von Spargel dienen.

 

Rz. 158

[Autor/Stand] Die Fläche des Nutzungsteils Spargel umfasst die Flächen, die dem Spargelanbau dienen, das sind im Wesentlichen Ertragsanlagen und Junganlagen. Soweit diese Flächen 10 Ar nicht übersteigen, sind sie als Bagatellsachen in die landwirtschaftliche Nutzung einzubeziehen.

 

Rz. 159

[Autor/Stand] Grundlage des Bewertungsverfahrens ist die Spargelbau-Vergleichszahl 70 je Ar.[4] Mit ihr sind alle Ertragsbedingungen abgegolten. Der Ersatzvergleichswert ergibt sich aus der Multiplikation der Fläche des Nutzungsteils in Ar mit der Spargelbau-Vergleichszahl (SpaVz) 70 je Ar und dem gesetzlichen Ertragswert von 76,50 DM je 100 Vergleichszahlen.[5] Das Ergebnis ist nach § 40 Abs. 5 BewG um 50 % zu vermindern. Es ist jedoch mindestens ein Hektarwert von 1 200 DM anzusetzen.

 

Rz. 160– 162

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015

3. Forstwirtschaftliche Nutzung

 

Rz. 163

[Autor/Stand] Zur forstwirtschaftlichen Nutzung gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung und Gewinnung von Rohholz dienen. Wirtschaftsgüter der forstwirtschaftlichen Nutzung sind insbesondere die Holzbodenfläche und die Waldbestockung. Baumgruppen und Baumreihen auf ...

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