Rz. 107

[Autor/Stand] Wohnungseigentum ist definiert als das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Die Definition "Wohnungseigentum" entspricht dem Wohnungseigentumsgesetz.[2]

 

Rz. 108

[Autor/Stand] Dementsprechend stellt Teileigentum das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört, dar. Diese Definition entspricht ebenfalls dem Wohnungseigentumsgesetz.[4] Teileigentum ist beispielsweise das Sondereigentum an einem gewerblich genutzten Verkaufsladen innerhalb eines Gebäudes. Vgl. hierzu auch die Ausführungen zu Rz. 62 sowie die Kommentierung zu § 249 BewG.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.02.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.02.2023

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