Rz. 45
Für die Ermittlung des Verhältnisses der Wohn- oder Nutzflächen ist entscheidend, welchen Zwecken die jeweiligen Flächen dienen. Dabei wird unterschieden zwischen der Nutzung zu
- Wohnzwecken,
- eigenen oder fremden betrieblichen Zwecken,
- öffentlichen Zwecken sowie
- sonstigen Zwecken.
1. Wohnzwecke
Rz. 46
Grundstücke oder Grundstücksteile dienen Wohnzwecken, wenn sie die Wohnbedürfnisse befriedigen. Dies erfordert allerdings nicht, dass es sich bei den Räumen um baulich abgeschlossene Wohnungen im bewertungsrechtlichen Sinn handeln muss (vgl. zum Wohnungsbegriff Rz. 164). Denn Wohnzwecken dienen auch solche Räume, die den Anforderungen des obigen Wohnungsbegriffs nicht entsprechen.
Rz. 47
Wohngrundstücke, die im Rahmen der Vermögensverwaltung vermietet werden und zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) führen, dienen Wohnzwecken.
Rz. 48
Die Vermietung von Ferienhäusern und Ferienwohnungen führt in der Praxis häufig nicht zu gewerblichen Einkünften, sondern zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Das gilt insbesondere, wenn die Ferienhäuser bzw. -wohnungen auch vom Eigentümer während des Jahres mitbewohnt werden und nur in der übrigen Zeit an wechselnde Urlaubsgäste vermietet werden. Solche Ferienhäuser und -wohnungen dienen Wohnzwecken. Vgl. zur gewerblichen Tätigkeit bei der Vermietung von Ferienhäusern Rz. 55.
Rz. 49– 51
Einstweilen frei.
2. Eigene oder fremde betriebliche Zwecke
Rz. 52
Eigenen oder fremden betrieblichen Zwecken dienen Grundstücke oder Grundstücksteile, die zu eigenen oder fremden gewerblichen (§ 15 EStG), freiberuflichen (§ 18 EStG) oder land- und forstwirtschaftlichen Zwecken (§ 13 EStG) genutzt werden. Auch die Verwendung für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.S.d. § 14 AO (z.B. Werkstätten, Verkaufsläden, etc.) fällt hierunter. Den obigen Zwecken dienen auch die Zubehörräume wie Lagerräume oder Parkhäuser und Zubehörflächen (z.B. Parkplatz). Werden einzelne Räume einer Wohnung ausschließlich betrieblich genutzt, dienen sie nicht Wohnzwecken, sondern betrieblichen Zwecken.
Rz. 53
Eine gewerbliche, freiberufliche oder land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit richtet sich nach der ertragsteuerlichen Betrachtung. So liegt beispielsweise eine gewerbliche Tätigkeit vor, wenn eine selbstständige nachhaltige Betätigung ausgeübt wird, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsverkehr darstellt (§ 15 Abs. 2 EStG).
Rz. 54
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i.S.d. § 14 AO setzt eine selbstständige nachhaltige Tätigkeit voraus, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist allerdings nicht erforderlich.
Rz. 55
Vgl. zur Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit sowie zur gewerblichen Vermietung von Ferienhäusern und Ferienwohnungen § 249 BewG Rz. 56 f.
Rz. 56
Die Ausübung eines freien Berufs i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG steht dem Betrieb eines Gewerbebetriebs gleich, d.h. Grundstücke und Grundstücksteile, die für diese Zwecke genutzt werden, dienen betrieblichen Zwecken. Das gilt beispielsweise für Büro- und Praxisräume eines Arztes, Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers, Rechtsanwalts, Notars, Architekten, etc.
Rz. 57– 59
Einstweilen frei.
3. Öffentliche Zwecke
Rz. 60
Grundstücke dienen öffentlichen Zwecken, wenn sich für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch bzw. zur Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben genutzt werden; sich auf ihnen also Dienstgebäude der öffentlichen Verwaltung befinden (z.B. Finanzamt, Gericht, Feuerwehr, Polizei, Krankenhäuser, Schulen, Gemeindeverwaltung, etc.). Ob entsprechende Grundstücke im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder einer Privatperson stehen und an Behörden überlassen werden, ist unerheblich.
Rz. 61
Ist ein Grundstück, das öffentlichen Zwecken dient, ganz oder teilweise nach den §§ 3 und 4 GrStG von der Grundsteuer befreit, kommt dies bei der Grundbesitzbewertung – anders als bei der Einheitsbewertung oder der Grundsteuerbewertung – keiner Bedeutung zu. Dient ein Grundstück öffentlichen Zwecken wird es wie ein Grundstück behandelt, das betrieblichen Zwecken dient.
Rz. 62
Bei Grundstücken, die sowohl öffentlichen als auch betrieblichen Zwecken dienen, werden die entsprechenden Nutzflächen zusammengerechnet und...