Rz. 65

[Autor/Stand] Die sonstigen Anlagen sind ebenso wie die Außenanlagen regelmäßig mit dem Gebäudewert und dem Bodenwert abgegolten. Auch hier ist nur in bestimmten Ausnahmefällen nach Auffassung der Finanzverwaltung ein gesonderter Wertansatz erforderlich. In den ErbStR 2011[2] bzw. ErbStR 2019[3] hat die Finanzverwaltung allerdings nicht näher definiert, was im Einzelnen unter dem Begriff der sonstigen Anlagen zu verstehen ist und in welchen Fällen ein gesonderter Wertansatz für sonstige Anlagen erforderlich ist.

 

Rz. 66

[Autor/Stand] Unter dem Begriff der sonstigen Anlagen sind – analog zur WertV[5] (s. Rz. 10 ff.) – z.B. Gartenanlagen, gärtnerische Anpflanzungen und Parks zu verstehen. Dieser Auffassung hat sich die Finanzverwaltung zumindest bezüglich der gärtnerischen Anpflanzungen nunmehr angeschlossen[6]. Eine sonstige Anlage kann im Einzelfall beispielsweise ein aufwendig gestalteter Garten mit zahlreichen Pflanzen, Wegen, Skulpturen und einem Wassergraben sein. Ebenso kommt ein wertvoller Baumbestand oder eine zu einer Villa gehörende Parkanlage als sonstige Anlage in Betracht.

 

Rz. 67

[Autor/Stand] Wie bei den nicht beispielhaft in den ErbStR 2011[8] aufgeführten besonders werthaltigen Außenanlagen (s. Rz. 46 f.) stellt sich die Frage nach dem Wertansatz der sonstigen Anlagen. Maßgeblich sind die durchschnittlichen Herstellungskosten[9]. Auch ohne klare Regelung in den ErbStR 2019 dürfte dies dort ebenfalls gelten. Die durchschnittlichen Herstellungskosten dürften regelmäßig allenfalls im Schätzungswege zu ermitteln sein. Für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2023 gilt nach Tz. 60 Satz 7 AEBew JStG 2022, dass bei anderen Außenanlagen, wie z.B. einem Tennis- oder Golfplatz, über die Höhe der Herstellungskosten nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden ist; diese also mitunter zu schätzen sind.

 

Rz. 68

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.11.2023
[2] Vgl. R B 190.5 ErbStR 2011.
[3] Vgl. R B 190.5 ErbStR 2019.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.11.2023
[5] VO über Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken – Wertermittlungsverordnung (WertV) – v. 6.12.1988, BGBl. I 1988, 2209.
[6] Vgl. auch Tz. 42 Satz 4 AEBew JStG 2022.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.11.2023
[8] Vgl. Tabelle in R B 190.5 ErbStR 2011.
[9] Vgl. R B 190.5 Satz 2 ErbStR 2011.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.11.2023

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