Rz. 61
Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit der 1994 erfolgten Einführung der Sozialen Pflegeversicherung. Danach haben pflegebedürftige Personen unter näher geregelten Voraussetzungen Rechtsanspruch auf ein monatliches Pflegegeld (§ 37 Abs. 1 SGB XI); aktuell – seit 1.1.2017 – gelten, unterteilt nach Pflegegraden 2 bis 5, folgende Beträge: 316 EUR/545 EUR/728 EUR/901 EUR. Freiwillige Geldzahlungen des Pflegebedürftigen, der solche Zahlungen einer Pflegekasse erhält, an die Pflegeperson werden bis zur gesetzlich maßgebenden Höhe (deshalb: Weitergabe des gesetzlichen Pflegegelds) – bzw. in Höhe entsprechender Beträge aus privater Pflegeversicherung oder beamtenrechtlich begründeter Pauschalbeihilfen – von der Schenkungsteuer befreit. Auf darüber hinausgehende Zuwendungen kann § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG anwendbar sein (§ 13 Abs. 3 Satz 1 ErbStG).
Rz. 62
Die für einschlägige Erwerbe ab 1.4.1995 geltende Norm entspricht der parallel eingeführten Vorschrift des § 3 Nr. 36 EStG. Danach werden Einnahmen für Pflegeleistungen, die Angehörige oder andere, sich sittlich hierzu verpflichtet fühlende, Personen erbracht haben, im gleichen Umfang auch von der Einkommensteuer befreit. Hält man dies für eine lediglich klar stellende Regelung, weil die häusliche Pflege im Rahmen des familiären Lebensraums grundsätzlich keine einkommensteuerbare Leistung sein könne, so bleibt doch zu beachten, dass das Schenkungsteuerrecht gerade bei Leistungen zwischen Angehörigen im Zweifel von ihrer Unentgeltlichkeit ausgeht (kritisch § 7 ErbStG Anm. 110 f.) und die sittliche Pflicht zum Handeln ein deutliches Indiz für die Freigebigkeit ist.
Rz. 63
Letztlich bestätigt damit auch § 13 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a ErbStG die – möglicherweise ausschließliche – Schenkungsteuerbarkeit einschlägiger Einnahmen von Pflegepersonen. Ihr Erwerb ist deshalb konsequent anzeigepflichtig (s. auch § 30 ErbStG Anm. 5). Ob dies dem Willen des Gesetzgebers entspricht, mag zweifelhaft sein. Dass er aus eindeutig sozialen Gründen entsprechende Geldzuwendungen überhaupt nicht besteuern möchte, spricht immerhin für eine qualitative Steuerbefreiung und damit gegen eine Zusammenrechnung mit weiteren Erwerben nach § 14 Abs. 1 ErbStG.
Rz. 64– 65
Einstweilen frei.