I. Allgemeines
Rz. 220
Eine Saldierung mit Schulden nach § 13b Abs. 6 ErbStG findet für junge Finanzmittel i.S.d. § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG und junges Verwaltungsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 7 Satz 2 ErbStG nicht statt (§ 13b Abs. 8 Satz 1 ErbStG). Eine Verrechnung von Schulden mit Verwaltungsvermögen ist bei wirtschaftlich nicht belastenden Schulden und darüber hinaus ausgeschlossen, soweit die Summe der Schulden den durchschnittlichen Schuldenstand der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) übersteigt; dies gilt nicht, soweit die Erhöhung des Schuldenstands durch die Betriebstätigkeit veranlasst ist (§ 13b Abs. 8 Satz 2 ErbStG). Als Nettowert des Verwaltungsvermögens ist mindestens der gemeine Wert des jungen Verwaltungsvermögens und der jungen Finanzmittel anzusetzen (§ 13b Abs. 8 Satz 3 ErbStG).
Rz. 221
Zur Vermeidung von durch den Gesetzgeber nicht erwünschten Gestaltungen regelt § 13b Abs. 8 ErbStG, dass von der quotalen Schuldensaldierung junges Verwaltungsvermögen sowie junge Finanzmittel ausgenommen sind. Der Gesetzgeber zielt damit auf die Vermeidung einer missbräuchlichen Einlage von Privatvermögen kurz vor dem Übertragungsvorgang ab, um vorhandene Schulden zur Verrechnung zu nutzen und so Privatvermögen erbschaft- und schenkungsteuerfrei zu übertragen. Umgekehrt könnten Gestaltungen darauf abzielen, vorhandenes Verwaltungsvermögen durch die kurzfristige Generierung nicht betrieblich veranlasster oder wirtschaftlich nicht belastender Schulden zu neutralisieren. Ihnen wird durch die Regelung in § 13b Abs. 8 Satz 2 ErbStG entgegengewirkt. Um die Missbrauchsklausel zielgerichtet zu gestalten, wird dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit des Gegenbeweises einer nicht steuerinduzierten, sondern betrieblichen Veranlassung eingeräumt.
II. Saldierungsverbot (Abs. 8 Satz 1)
Rz. 222
Junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel sind von der Saldierung mit Schulden ausgeschlossen (§ 13b Abs. 8 Satz 1 ErbStG). Folge ist, dass junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel stets mit ihrem "Brutto"-Wert der verschonten Versteuerung unterliegen. Hierfür wird also keine Nettogröße gebildet, indem von diesem weder die Schulden nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG abgezogen werden noch eine allgemeine Schuldenverrechnung nach § 13b Abs. 6 ErbStG durchgeführt wird.
III. Verrechnungsverbot (Abs. 8 Satz 2)
Rz. 223
Eine Schuldenverrechnung findet nicht statt bei wirtschaftlich nicht belastenden Schulden und darüber hinaus, soweit die Summe der Schulden den durchschnittlichen Schuldenstand der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer übersteigt.
Rz. 224
Eine fehlende wirtschaftliche Belastung soll insbesondere gegeben sein, wenn eine bilanziell überschuldete Gesellschaft nur deshalb nicht Insolvenz beantragen muss, weil der Gläubiger den Rangrücktritt erklärt hat, oder wenn die überschuldete Gesellschaft durch eine Unternehmensgruppe und die Forderung durch eine nahestehende Person erworben wird.
Rz. 225
Übersteigt der im Zeitpunkt der Steuerentstehung vorhandene Schuldenstand den durchschnittlichen Schuldenstand der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Steuerentstehung, ist insoweit eine Schuldenverrechnung ausgeschlossen. Die Finanzverwaltung hat aus Vereinfachungsgründen grundsätzlich keine Bedenken, den durchschnittlichen Schuldenstand aus den Schuldenständen am Ende der letzten drei vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer abgelaufenen Wirtschaftsjahre abzuleiten. In Fällen einer Neugründung bestehen keine Bedenken, den durchschnittlichen Schuldenstand aus dem kürzeren Zeitraum zu berechnen und in einen entsprechenden Jahresbetrag umzurechnen. Der Betrag des durchschnittlichen Schuldenstands ist um den Wert der Altersversorgungsverpflichtungen, der auf den Stichtag der Steuerentstehung nach § 13b Abs. 3 ErbStG mit dem Verwaltungsvermögen verrechnet wurde, zu mindern. Nicht erforderlich ist es mithin, den Schuldenstand quasi permanent und damit taggenau zu ermitteln.
Rz. 226
Eine Begrenzung der zu berücksichtigenden Schulden erfolgt nicht, soweit die Erhöhung des Schuldenstands durch die Betriebstätigkeit veranlasst ist. Davon ist auszugehen, wenn Schulden durch den laufenden Geschäftsbetrieb veranlasst sind. Keine Betriebstätigkeit in diesem Sinne liegt dagegen vor, wenn z.B. Wirtschaftsgüter des nicht betriebsnotwendigen Betriebsvermögens (§ 200 Abs. 2 BewG) fremdfinanziert werden.
Rz. 227
Zusätzlich zur Ermittlung der Schulden zum Zeitpunkt der Steuerentstehung sind somit die Schuldenstände der letzten drei Jahre und deren Durchschnitt in den Fokus zu rücken sowie bei einem Anstieg der Schulden eine Prüfung und ein Nachweis erforderlich, ob und inwieweit die Erhöhung durch die Betriebstätigkeit veranlas...