I. Entstehung der Vorschrift
Rz. 551
§ 7 Abs. 7 wurde, zusammen mit § 7 Abs. 5 und 6 ErbStG, im Zuge der Erbschaftsteuerreform 1974 kodifiziert. Die Norm bestand damals aus einem Satz: Als Schenkung gilt auch der auf einem Gesellschaftsvertrag beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters bei dessen Ausscheiden auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Ausscheidens nach § 12 ergibt, den Abfindungsanspruch übersteigt. Nahezu wortlautidentisch fingierte § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG entsprechend auf den Tod eines Gesellschafters bedingt geregelte Anteilsübergänge als erbschaftsteuerpflichtige Schenkungen auf den Todesfall. Der Gesetzesbegründung zufolge reagierte man mit beiden Parallelvorschriften auf die damalige (Wagnis-)Rechtsprechung des BFH, der für die Steuerbarkeit solcher Vorgänge stets die Freigebigkeit des ausscheidenden Gesellschafters verlangte, sie aber grundsätzlich verneinte, wenn und weil jeder Gesellschafter gesellschaftsvertraglich in gleicher Weise das Wagnis des vorzeitigen Ausscheidens übernommen habe.
Rz. 552
Seit dem 1.7.1998 tangieren der Tod oder die Kündigung eines Gesellschafters bei Personenhandelsgesellschaften den Fortbestand der Gesellschaft grundsätzlich nicht mehr (§ 131 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1, 3; § 161 Abs. 2 HGB). Mit seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft (s. § 131 Abs. 3 Satz 2 HGB) wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen daher regelmäßig den verbleibenden Gesellschaftern an (§ 738 Abs. 1 Satz 1 BGB/§ 105 Abs. 3 HGB). Nur bei BGB-Gesellschaften bedarf es hierzu weiterhin einer gesellschaftsvertraglichen Fortsetzungsklausel (§ 736 Abs. 1 BGB). Daraufhin wurde § 7 Abs. 7 ErbStG mit Wirkung ab 5.3.1999"klarstellend", insb. auch durch die Worte: "Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft", angepasst und gleichzeitig um Satz 2 ergänzt in Reaktion auf ein Urteil des BFH, der die Steuerbarkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils verneint hatte.
Rz. 553
Nach § 10 Abs. 10 ErbStG kann es sein, dass der Erbe eines verstorbenen Gesellschafters einer Personengesellschaft oder einer GmbH das Mitgliedschaftsrecht bzw. den Geschäftsanteil gegen eine den Steuerwert des Anteils unterschreitende Abfindung an Mitgesellschafter übertragen musste oder nach Einziehung des GmbH-Anteils entsprechend niedrig entschädigt wurde und dann nur der Abfindungsanspruch als Erwerb von Todes wegen erbschaftsteuerlich erfasst wird. Korrespondierend zu dieser seit 1.1.2009 geltenden Regelung ordnet § 7 Abs. 7 Satz 3 ErbStG die sinngemäße Anwendung der Sätze 1 und 2 bei solchen "Übertragungen" an, weil die Mitgesellschafter bereichert würden, indem sie die Beteiligung unter dem steuerlichen Wert erlangen bzw. ihre Geschäftsanteile eine Werterhöhung erfahren.
Rz. 554
Einstweilen frei
II. Anwendung der Vorschrift
Rz. 555
Im Gegensatz zu § 7 Abs. 5 und 6 ErbStG findet man zu § 7 Abs. 7 ErbStG (und § 3 Abs. 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 ErbStG) eine Reihe von Präzedenzfällen, die relativ rasch zum BFH gelangten. Er markierte im Sommer 1992 mit fünf wichtigen Urteilen die Eckpunkte, an denen sich die Praxis fortan orientierte. Ob das "Problemfeld" tatsächlich durch die Anhebung des Bewertungsniveaus seit 2009 "dramatisch" verändert wurde, muss sich noch zeigen; derzeit liegt dem BFH wohl ein erster Sachverhalt zur Entscheidung vor. Man sollte allerdings auch wissen, dass und wie die Wertfindung beeinflussbar ist. Die Anteilsbewertung geschieht mittlerweile im Rah...