Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 127
Ist der Nutzer bzw. Pächter des Grund und Bodens verpflichtet, das auf fremdem Grund und Boden errichtete Gebäude bei Ablauf des Nutzungsrechts zu beseitigen, ergibt sich nach § 195 Abs. 4 Satz 7 BewG keine Restnutzungsdauer und damit kein Wertanteil für das Gebäude. Im Ergebnis kann in diesen Fällen kein Abzug eines Gebäudewertanteils vom Wert des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden zu berücksichtigen sein; d.h. § 195 Abs. 4 Satz 1 bis 6 BewG finden hier keine Anwendung.
Rz. 128
In den vorstehenden Fällen ist die logische Konsequenz, dass beim Gebäude auf fremdem Grund und Boden die Restnutzungsdauer des Gebäudes längstens bis Ablauf des Nutzungsrechts bzw. bis zur Abrissverpflichtung dauern kann.
Rz. 129
Im Ertragswertverfahren ist daher bei der Ermittlung des Gebäudeertragswerts der Vervielfältiger nach Anlage 21 zum BewG anzuwenden, der sich für die am Bewertungsstichtag verbleibende, auf volle Jahre abgerundete Restlaufzeit des Nutzungsrechts ergibt. Die Regelung zur Mindest-Restnutzungsdauer (vgl. § 185 Abs. 3 Satz 5 BewG sowie die Kommentierung zu § 185 BewG Rz. 99 ff.) ist in den Fällen, in denen eine Abrissverpflichtung besteht, generell nicht anzuwenden. Dies ist ebenfalls konsequent, da die Restnutzungsdauer aufgrund der Abrissverpflichtung tatsächlich beschränkt ist.
Rz. 130
Im Sachwertverfahren bemisst sich in diesen Fällen der Alterswertminderungsfaktor bei der Ermittlung des Gebäudesachwerts nach der Restnutzungsdauer des Gebäudes am Bewertungsstichtag und der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer. Die typisierte wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 22 zum BewG ist in diesen Fällen ebenso wie die Regelung zur Mindest-Restnutzungsdauer (vgl. § 190 Abs. 6 Satz 5 BewG und die Kommentierung zu § 190 BewG ab 1.1.2023, Rz. 152) unbeachtlich.
Rz. 131
Das außer Acht lassen der Regelungen zur Mindest-Restnutzungsdauer ist konsequent, da sich andernfalls bedingt durch die tatsächlich begrenzte Gesamtnutzungsdauer eine Überbewertung des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden ergeben würde.
Rz. 132
Eine Ermittlung des nicht zu entschädigenden Wertanteils des Gebäudes bei Ablauf des Nutzungsrechts ist ausschließlich in den Fällen erforderlich, in denen keine Abrissverpflichtung für das Gebäude bei Ablauf des Nutzungsrechts besteht. Vgl. dazu Rz. 107.
Rz. 133
Zu einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden mit Abrissverpflichtung des Gebäudes zum Ablauf des Nutzungsrechts vgl. die Beispiele unter Rz. 190 und 195.
Rz. 134– 139
Einstweilen frei.