Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 119
Der Abschlag oder Zuschlag ist gem. § 41 Abs. 2 BewG nach der durch die Abweichung bedingten Minderung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit zu bemessen. Dementsprechend ist für die Bemessung des Abschlags oder Zuschlags von dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Ertrag, der beim Vorliegen der regelmäßigen Verhältnisse zu erzielen wäre, und dem Ertrag, den der Betrieb in seinem tatsächlichen Zustand nachhaltig erzielen kann, auszugehen. Der Unterschiedsbetrag ist nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 BewG generell um 20 % zu kürzen. Dies führt dazu, dass in der Praxis die Grenzen des § 41 Abs. 1 Nr. 2 BewG als Voraussetzung für einen Abschlag oder Zuschlag selten erfüllt sein werden.
Rz. 120
Für die Berechnung der Höhe des Abschlags oder Zuschlags wegen eines Gebäudeunterbestands oder eines Gebäudeüberbestands ist sonach nicht der gemeine Wert der fehlenden bzw. über das normale Maß hinausgehenden Wirtschaftsgebäude, sondern die Minderung oder Steigerung des Ertrags und damit des Ertragswertes maßgebend.
Rz. 121
Zur Berechnung der Abweichung ist vom Bestand an Wirtschaftsgebäuden des maßgebenden Bewertungsstützpunktes, der dem gegendüblichen Bestand entspricht, auszugeben und hierzu der tatsächliche Bestand des Betriebs für den ein Abschlag oder Zuschlag in Betracht kommt, ins Verhältnis zu setzen.
Rz. 122
Bei der Berechnung der Zu- oder Abschläge für Wirtschaftsgebäude kann von der von der Finanzverwaltung erstellten Tabelle über die prozentualen Anteile der Wirtschaftsgebäude am Vergleichswert ausgegangen werden.
Rz. 123
Beispiel (fehlende Wirtschaftsgebäude):
Vergleichswert des zu bewertenden Betriebs |
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100 000 DM |
Darin ist der gegenübliche Bestand an Wirtschaftsgebäuden mit 20 000 DM = 100 % enthalten. |
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Gegendüblicher Bestand an Wirtschaftsgebäuden |
100 % |
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Tatsächlicher Bestand des Betriebes |
25 % |
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Abweichung |
75 % |
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Kürzung nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 BewG |
20 % |
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Verbleiben |
55 % |
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Somit ergibt sich ein Abschlag vom Vergleichswert i.H.v. 55 % von 20 000 DM = |
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11 000 DM |
Damit ergibt sein ein um den Abschlag bereinigter Vergleichswert von |
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89 000 DM |
Die Abweichung beträgt zwar nicht mehr als den fünften Teil des Vergleichswerts von 100 000 DM, jedoch übersteigt sie die feste Grenze von 10 000 DM. Damit sind die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Nr. 2 BewG erfüllt.
Rz. 124
Der Zuschlag wegen der Zugehörigkeit einer Betriebsleiterwohnung zur wirtschaftlichen Einheit ist gem. Abschn. 1.19 BewRL nach den Grundsätzen zu ermitteln, die für den Wohnungswert nach § 47 BewG gelten. Der so ermittelte Wert ist nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 BewG ebenfalls um 20 % zu kürzen.
Rz. 125
Besonderheiten ergeben sich bei Betrieben mit Pachtland. Hier kommt ein Zuschlag für einen Überbestand an Wirtschaftsgebäuden regelmäßig nicht in Betracht. Lediglich in den Fällen, in denen nur wenig Eigenland vorhanden und erhebliche Zupachtungen vorliegen, ist ein entsprechender Zuschlag in Betracht zu ziehen. Hierbei hat die Ermittlung des Zuschlages anhand des sog. Vorbogens zur Berechnung eines Zuschlages nach § 41 BewG zu erfolgen, wenn feststeht, dass bezogen auf die Eigentumsfläche ein Überbestand an Wirtschaftsgebäuden vorliegt und die Gebäude nur für einen Hof mit den in die Berechnung einbezogenen Zupachtflächen gegendüblich ist.
Rz. 126
Beispiel:
Es handelt sich um einen Betrieb mit ausschließlich landwirtschaftlicher Nutzung. Die eigenen Flächen haben eine Größe von 7 Hektar. Die Zupachtfläche beläuft sich auf 20 Hektar. Der mittlere landwirtschaftliche Hektarwert beläuft sich auf 2 000 DM. Daraus ergibt sich folgende Berechnung:
Vergleichswert der Eigenfläche 7 × 2 000 DM |
14 000 DM |
Vergleichswert der eigenen und der zugepachteten Fläche 27 × 2 000 DM |
54 000 DM |
Der im Vergleichswert enthaltene Anteil der Wirtschaftsgebäude beträgt 20 %. |
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Zuschlagsberechnung: |
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Der tatsächliche Besatz von Wirtschaftsgebäuden beläuft sich auf 54 000 DM × 20 % |
10 800 DM |
Der gegendübliche Besatz bezogen auf die eigene Fläche beträgt 20 % von 14 000 DM |
2 800 DM |
Ergibt einen Überbestand an Wirtschaftsgebäuden von |
8 000 DM |
Kürzung nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 BewG |
2 160 DM |
Somit ergibt sich ein Zuschlag zum Vergleichswert i.H.v. |
5 840 DM |
Die Abweichung beträgt mehr als den fünften Teil des Vergleichswerts von 14 000 DM und überschreitet die feste Grenze von 1 000 DM. Damit sind die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Nr. 2 BewG erfüllt.
Rz. 127– 129
Einstweilen frei.