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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / V. Bemessung der Abschläge oder Zuschläge

Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
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Rz. 119

[Autor/Stand] Der Abschlag oder Zuschlag ist gem. § 41 Abs. 2 BewG nach der durch die Abweichung bedingten Minderung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit zu bemessen. Dementsprechend ist für die Bemessung des Abschlags oder Zuschlags von dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Ertrag, der beim Vorliegen der regelmäßigen Verhältnisse zu erzielen wäre, und dem Ertrag, den der Betrieb in seinem tatsächlichen Zustand nachhaltig erzielen kann, auszugehen. Der Unterschiedsbetrag ist nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 BewG generell um 20 % zu kürzen. Dies führt dazu, dass in der Praxis die Grenzen des § 41 Abs. 1 Nr. 2 BewG als Voraussetzung für einen Abschlag oder Zuschlag selten erfüllt sein werden.

 

Rz. 120

[Autor/Stand] Für die Berechnung der Höhe des Abschlags oder Zuschlags wegen eines Gebäudeunterbestands oder eines Gebäudeüberbestands ist sonach nicht der gemeine Wert der fehlenden bzw. über das normale Maß hinausgehenden Wirtschaftsgebäude, sondern die Minderung oder Steigerung des Ertrags und damit des Ertragswertes maßgebend.[3]

 

Rz. 121

[Autor/Stand] Zur Berechnung der Abweichung ist vom Bestand an Wirtschaftsgebäuden des maßgebenden Bewertungsstützpunktes, der dem gegendüblichen Bestand entspricht, auszugeben und hierzu der tatsächliche Bestand des Betriebs für den ein Abschlag oder Zuschlag in Betracht kommt, ins Verhältnis zu setzen.

 

Rz. 122

[Autor/Stand] Bei der Berechnung der Zu- oder Abschläge für Wirtschaftsgebäude kann von der von der Finanzverwaltung erstellten Tabelle über die prozentualen Anteile der Wirtschaftsgebäude am Vergleichswert ausgegangen werden.[6]

 

Rz. 123

 

Beispiel (fehlende Wirtschaftsgebäude):

 
Vergleichswert des zu bewertenden Betriebs   100 000 DM
Darin ist der gegenübliche Bestand an Wirtschaftsgebäuden mit 20 000 DM = 100 % enthalten.    
Gegendüblicher...

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