Rz. 29
Verstößt der Erwerber gegen die Lohnsummen- oder Behaltensregelung, endet die Stundung nach § 28 Abs. 1 Satz 5 ErbStG und die verbleibende Steuer wird sofort fällig. Allerdings hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, für verbleibendes begünstigtes Vermögen erneut einen Stundungsantrag zu stellen. Für die zu entrichtende Nachsteuer kann nach § 28 Abs. 1 Satz 7 ErbStG die Stundung nach Satz 1 nicht erneut in Anspruch genommen werden. Dabei gilt eine Lohnsummen- und Behaltensfrist von fünf Jahren, wenn der Erwerber die Regelverschonung mit einem Verschonungsabschlag von 85 % in Anspruch genommen hat.
Rz. 30
Nach § 28 Abs. 1 Satz 6 ErbStG gilt die Lohnsummen- und Behaltensfrist von sieben Jahren, wenn der Erwerber die Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG oder die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG in Anspruch genommen hat. Fraglich ist, welchen Anwendungsbereich die Vorschrift haben soll, denn wenn der Steuerpflichtige die Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG in Anspruch nimmt, entsteht keine Steuer, die gestundet werden könnte. Einen Anwendungsfall des § 28 Abs. 1 Satz 6 ErbStG wird es in Fällen der Verschonungsbedarfsprüfung allenfalls bei Erwerben von Todes wegen geben, wobei der Zweck des Verweises auf § 13a Abs. 10 ErbStG unklar bleibt.
§ 28 Abs. 1 Satz 7 ErbStG stellt klar, dass eine Stundung ebenfalls nicht in Betracht kommt, wenn der Steuerpflichtige gegen die Lohnsummen- und Behaltensvorschriften verstößt. Warum der Gesetzgeber damit die Regelung aus § 28 Abs. 1 Satz 5 ErbStG noch einmal bestätigt, ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Rz. 30a
Außerdem endet die Stundung nach § 28 Abs. 1 Satz 8 ErbStG, sobald der Erwerber den Betrieb oder den Anteil daran überträgt oder aufgibt. Da ein Verstoß gegen die Behaltensregeln des § 13a Abs. 6 ErbStG bereits zur Beendigung der Stundung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 ErbStG führt, kann hier nur noch die Übertragung und Aufgabe in den beiden letzten Jahren des Siebenjahreszeitraums zu einer Beendigung der Stundung führen.
Da das Gesetz nicht von "veräußern" sondern von "übertragen" spricht, führen sowohl entgeltliche als auch unentgeltliche Vorgänge, insb. die Weitergabe des von Todes wegen erworbenen Betriebes im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge zur Beendigung der Stundung. Verstirbt der Erwerber innerhalb des Stundungszeitraums und wird der erworbene Betrieb weitervererbt, endet die Stundung nach Auffassung der Finanzverwaltung erst, wenn der nachfolgende Erwerber die Voraussetzungen für die Stundung nicht mehr erfüllt. Es ist nicht recht einzusehen, weshalb das nicht auch im Fall einer vorweggenommenen Erbfolge gelten soll, zumal diese ebenso wie der Erbfall nicht steuerschädlich nach § 13a Abs. 6 ErbStG ist.