Rz. 47
Zu den gleichen Zwecken wie in § 29 Abs. 3 BewG – Einheitsbewertung, Grundsteuer, Grundbesitzwerte, Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer – haben auch die Grundbuchämter bestimmte Grundstücke betreffende Umstände von Amts wegen mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht ist durch das Jahressteuergesetz 1996 eingeführt worden (s. Anm. 2). Damit wurde eine Regelung aufgegriffen, die ursprünglich in einem Justizmitteilungsgesetz umgesetzt werden sollte.
Rz. 48
Nach § 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BewG soll (nur) die Eintragung des neuen Eigentümers oder Erbbauberechtigten mitgeteilt werden, im Fall des nicht rechtsgeschäftlichen Erwerbs (Erbschaft) auch die Anschrift des neuen Eigentümers, weil diese sich z.B. bei Erbschaften nicht schon aus dem Kaufvertrag ergibt. Ferner müssen die Grundbuchämter die Eintragung der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum (Nr. 2) und Erbbaurechten (Nr. 3) mitteilen. In diesen beiden Fällen (Nr. 2 und Nr. 3) ist auch der Tag des Eingangs des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt anzugeben, weil nach der Praxis der Finanzbehörden schon von diesem Tage an eine neue wirtschaftliche Einheit i.S. des Bewertungsrechts entsteht. Bei Eintragung auf Grund von Erbfolge ist auch das Jahr mitzuteilen, in dem der Erblasser verstorben ist, weil dies für den Stichtag einer Zurechnungsfortschreibung maßgebend ist. Die Grundbuchämter sind nicht mitteilungspflichtig bei Eintragung eines neuen Eigentümers u.Ä. nach dem Zuordnungsrecht, weil insoweit die Mitteilungspflicht der Zuordnungsbehörde besteht (§ 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 BewG).
Rz. 49
Die Grundbuchämter können die Mitteilungen unmittelbar an die für die Feststellung der Einheitswerte zuständige Finanzbehörde senden. Sie können sie aber auch mittelbar über die Stellen, die das Liegenschaftskataster oder das amtliche Verzeichnis der Grundstücke führen, zuleiten. Dies soll der gegenwärtigen Praxis in einzelnen Ländern entsprechen.
Rz. 50
Die Mitteilungen der Grundbuchämter sollen nach Abs. 4 Satz 1 an die für die Feststellung der Einheitswerte zuständigen Finanzbehörden gerichtet werden. Das sind die Finanzämter, die für einen oder mehrere Bezirke mit der Einheits bewertung des Grundbesitzes beauftragt sind. Da die Mitteilungen der Grundbuchämter indes nicht nur für Zwecke der Einheitsbewertung bedeutsam sein können, sondern insbesondere auch für die Bedarfsbewertung nach § 138 BewG und die Erbschaftsteuer, und die Zuständigkeit für diese Zwecke bei anderen Finanzämtern als den Bewertungsfinanzämtern liegen kann, müssen die Bewertungsfinanzämter erforderlichenfalls die Mitteilung an die Finanzämter, die für die Grundbesitzbewertung oder die Erbschaftsteuer usw. zuständig sind, weiterleiten.
Rz. 51
Einstweilen frei.