Rz. 54

[Autor/Stand] Der Steuermessbetrag ist durch Anwendung der Steuermesszahl auf den Einheitswert bzw. Grundsteuerwert oder seinen steuerpflichtigen Teil zu ermitteln. §§ 38 GrStG sehen persönliche und sachliche Steuerbefreiungen vor. Die Regelungen sind durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz) nicht verändert worden. Für die Anwendung der Befreiungsvorschriften sind die Verhältnisse zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend.[2]

 

Rz. 55

[Autor/Stand] Wird ein räumlich abgegrenzter Teil des Steuergegenstandes für steuerbegünstigte Zwecke (§§ 3, 4 GrStG) benutzt, so ist nach § 8 Abs. 1 GrStG nur dieser Teil des Steuergegenstandes steuerfrei. Die Aufteilung erfolgt regelmäßig nach dem Verhältnis der Nutzflächen erfolgen, ggf. nach dem Verhältnis der Mieteinnahmen bzw. der Mietwerte.[4] Dient der Steuergegenstand oder ein Teil des Steuergegenstandes sowohl steuerbegünstigten Zwecken als auch anderen Zwecken, ohne dass eine räumliche Abgrenzung für die verschiedenen Zwecke möglich ist, so ist der Steuergegenstand oder der Teil des Steuergegenstandes nach § 8 Abs. 2 GrStG nur befreit, wenn die steuerbegünstigten Zwecke überwiegen, d.h., wenn sie das Ausmaß der Benutzung im Vergleich zu den anderen Zwecken übersteigen.[5] Ob die steuerbegünstigte Benutzung zeitlich überwiegt, ist nach den Verhältnissen des Kalenderjahrs zu beurteilen, das dem Kalenderjahr vorangeht, auf dessen Beginn der Steuermessbetrag festgesetzt wird.[6]

 

Rz. 56

[Autor/Stand] Zeiträume, in denen der Grundbesitz nicht genutzt wird (Leerstand), bleiben für die Anwendung des § 8 Abs. 2 GrStG unberücksichtigt. Es sind nur die tatsächlichen Nutzungszeiten miteinander zu vergleichen.[8]

 

Rz. 57– 58

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.11.2020
[2] Vgl. R 33 Satz 1 GrStR 1978.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.11.2020
[4] Vgl. Troll/Eisele, § 8 GrStG Rz. 3; Rasche in Schauhoff, Handbuch der Gemeinnützigkeit3, Rz. 77.
[5] Vgl. Troll/Eisele, § 8 GrStG Rz. 4.
[6] Vgl. R 33 Satz 2 GrStR 1978.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.11.2020
[8] Vgl. Rasche in Schauhoff, Handbuch der Gemeinnützigkeit3, Rz. 80; a.A. Troll/Eisele, § 8 GrStG Rz. 4, der die Zeiten der Nichtbenutzung der nicht steuerbegünstigten Nutzung zuordnet.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.11.2020

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