1. Nutzungszwecke
Rz. 45
Für die Ermittlung des Verhältnisses der Wohn- oder Nutzflächen ist entscheidend, welchen Zwecken die jeweiligen Flächen dienen. Dabei wird unterschieden zwischen der Nutzung zu
- Wohnzwecken,
- eigenen oder fremden betrieblichen Zwecken,
- öffentlichen Zwecken sowie
- sonstigen Zwecken.
2. Wohnzwecke
Rz. 46
Grundstücke oder Grundstücksteile dienen Wohnzwecken, wenn sie die Wohnbedürfnisse befriedigen. Dies erfordert allerdings nicht, dass es sich bei den Räumen um baulich abgeschlossene Wohnungen im bewertungsrechtlichen Sinn handeln muss (vgl. zum Wohnungsbegriff Rz. 180). Denn Wohnzwecken dienen auch solche Räume, die den Anforderungen des obigen Wohnungsbegriffs nicht entsprechen.
Rz. 47
Wohngrundstücke, die im Rahmen der Vermögensverwaltung vermietet werden und zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) führen, dienen Wohnzwecken.
Rz. 48
Die Vermietung von Ferienhäusern und Ferienwohnungen führt in der Praxis häufig nicht zu gewerblichen Einkünften, sondern zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Das gilt insb., wenn die Ferienhäuser bzw. -wohnungen auch vom Eigentümer während des Jahres mitbewohnt werden und nur in der übrigen Zeit an wechselnde Urlaubsgäste vermietet werden. Solche Ferienhäuser und -wohnungen dienen Wohnzwecken. Vgl. zur gewerblichen Tätigkeit bei der Vermietung von Ferienhäusern Rz. 57 ff.
Rz. 49– 52
Einstweilen frei.
3. Eigene oder fremde betriebliche Zwecke
Rz. 53
Eigenen oder fremden betrieblichen Zwecken dienen Grundstücke oder Grundstücksteile, die zu eigenen oder fremden gewerblichen (§ 15 EStG), freiberuflichen (§ 18 EStG) oder land- und forstwirtschaftlichen Zwecken (§ 13 EStG) genutzt werden. Auch die Verwendung für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.S.d. § 14 AO (z.B. Werkstätten, Verkaufsläden, etc.) fällt hierunter. Den obigen Zwecken dienen auch die Zubehörräume wie Lagerräume oder Parkhäuser und Zubehörflächen (z.B. Parkplatz). Werden einzelne Räume einer Wohnung ausschließlich betrieblich genutzt, dienen sie nicht Wohnzwecken, sondern betrieblichen Zwecken.
Rz. 54
Eine gewerbliche, freiberufliche oder land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit richtet sich nach der ertragsteuerlichen Betrachtung. So liegt beispielsweise eine gewerbliche Tätigkeit vor, wenn eine selbstständige nachhaltige Betätigung ausgeübt wird, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsverkehr darstellt (§ 15 Abs. 2 EStG).
Rz. 55
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i.S.d. § 14 AO setzt eine selbstständige nachhaltige Tätigkeit voraus, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist allerdings nicht erforderlich.
Rz. 56
Die bloße Vermögensverwaltung, d.h. die Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens ist i.d.R. keine gewerbliche Tätigkeit, da es hier an der Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsverkehr fehlt (vgl. Rz. 46 ff.). Stellt die Vermietung allerdings eine originär gewerbliche Tätigkeit dar, dienen entsprechende Grundstücke oder Grundstücksteile betrieblichen Zwecken (z.B. Hotel, Fremdenpension). Um der Tätigkeit der Vermögensverwaltung gewerblichen Charakter zu verleihen, müssen besondere Umstände hinzutreten. Diese können darin bestehen, dass die Verwaltung des Grundbesitzes in Folge des ständigen und schnellen Wechsels der Mieter eine Tätigkeit erfordert, die über das bei langfristigen Vermietungen übliche Maß hinausgeht, oder dass der Vermieter zugleich Leistungen erbringt, die eine bloße Vermietungstätigkeit überschreiten. Das entscheidende Merkmal liegt also darin, dass die bloße Vermögensnutzung hinter der Bereitstellung einer einheitlichen gewerblichen Organisation zurücktritt.
Rz. 57
Die Vermietung von Ferienhäusern und Ferienwohnungen stellt (nur) eine gewerbliche Tätigkeit dar, wenn sämtliche folgende Voraussetzungen nach H 15.7 Abs. 2 "Ferienwohnung" EStH vorliegen:
- 1. Die Wohnung muss für die Führung eines Haushalts voll eingerichtet sein, z.B. Möblierung, Wäsche und Geschirr enthalten. Sie muss in einem reinen Feriengebiet im Verband mit einer Vielzahl gleichartig genutzter Wohnungen liegen, die eine einheitliche Wohnanlage bilden;
- 2. die Werbung für die kurzfristige Vermietung der Wohnung an laufend wechselnde Mieter und die Verwaltung der Wohnung müssen von einer für die einheitliche Wohnanlage bestehenden Feriendienstorganisation durchgeführt werden;
- 3. die Wohnung muss jederzeit zur Vermietung bereitgehalten werden, und es muss nach Art der Rezeption eines Hotels laufend Personal anwesend sein, das mit den Feriengästen Mietverträge abschließt und abwickelt und d...