Rz. 206
Gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 WertVO ermäßigt sich für Geschäftsgrundstücke und gemischtgenutzte Grundstücke im Zonenrandgebiet die sich nach § 2 und § 3 WertVO ergebende Wertzahl um 10. Die Bestimmung des § 4 WertVO über die Ermäßigung der Wertzahl für Geschäftsgrundstücke und gemischtgenutzte Grundstücke (vgl. § 75 BewG Rz. 35 ff.) im Zonenrandgebiet beruht auf dem Gedanken, dass die Verkehrswerte für die angeführten Grundstücksarten in diesem Gebiet wegen der dort bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse unter den Verkehrswerten des übrigen Bundesgebietes liegen. Diese Wertminderung berücksichtigt die WertVO durch einen Pauschalsatz unabhängig davon, wo das Grundstück liegt. Individuelle Aspekte hinsichtlich einzelner Grundstücke im Zonenrandgebiet bleiben damit unberücksichtigt. Dementsprechend bestimmt § 4 WertVO, dass die allgemeine Wertzahl, die sich vorab nach § 2 und § 3 WertVO ergibt, um 10 Punkte zu ermäßigen ist.
Rz. 207
Die kreisfreien Städte und Landkreise, die zum Zonenrandgebiet gehören, sind in § 4 Abs. 1 WertVO aufgeführt. Das Zonenrandgebiet war ein etwa 50 Kilometer breites Gebiet am östlichen Rand der Bundesrepublik Deutschland entlang der innerdeutschen Grenze bzw. Demarkationslinie sowie der Ostseeküste von Schleswig-Holstein und der Staatsgrenze zur früheren Tschechoslowakei. Obwohl es dieses Gebiet in dieser Form nach der deutschen Wiedervereinigung nicht mehr gibt, bleibt die Reglung des § 4 WertVO dennoch im Rahmen der Wertermittlung nach der Substanzwertermittlung zur Feststellung des Einheitswertes unverändert anwendbar. Dies lässt sich – sehr vereinfacht – mit der Begründung rechtfertigen, dass die Strukturschwäche der betroffenen Gebiete nicht lediglich aufgrund politischer Veränderungen weggefallen ist. Gleichwohl wird in Zukunft zu überlegen sein, diese steuerliche Begünstigung aus Gleichbehandlungsgründen mit anderen Regionen wegfallen zu lassen.
Rz. 208
Die in § 4 Abs. 1 Satz 2 WertVO vorgenommene Aufteilung bleibt auch bei späteren kommunalen Gebietsreformen anwendbar. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass für die Feststellung des Einheitswerts gem. § 27 BewG die tatsächlichen Verhältnisse im maßgebenden Hauptfeststellungszeitpunkt maßgebend sind. Dies ist unverändert der 1.1.1964. Spätere Veränderungen dieser Verhältnisse, z.B. der Beitritt der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland, finden insoweit keine Berücksichtigung.
Rz. 209
Von der Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 WertVO werden ausschließlich Betriebsgrundstücke und gemischtgenutzte Grundstücke erfasst. Ausgeschlossen sind damit reine Wohngrundstücke und sonstige bebaute Grundstücke. Für diese Grundstücke kann im Einzelfall ein Abschlag nach § 88 BewG in Betracht kommen.
Rz. 210
Trotz Ermäßigung der nach § 4 Abs. 1 WertVO vorgesehenen Verminderung darf keine niedrigere Wertzahl als 50 angesetzt werden (§ 4 Abs. 2 WertVO). Die Wertzahl muss auch in diesem Gebiet mindestens 50 betragen.
Rz. 211
Im Hinblick auf sich ergebende Überschneidungen bei Grundstücken mit sich an den Kategorien Neubauten und Nachkriegsbauten orientierenden Bewertungen sind folgende Begrenzungen auf einen Höchstwert durch die Finanzverwaltung zugelassen worden:
a) In den Fällen des § 4 WertVO
- bei Nachkriegsbauten mit einem Ausgangswert zwischen 464.426,57 DM und 500.000 DM auf 325.000 DM,
- bei Neubauten und Nachkriegsbauten mit einem Ausgangswert zwischen 923.230,77 DM und 1.000.000 DM auf 600.000 DM,
b) In den Fällen der Stilllegung des Betriebs nach § 3 Nr. 1 WertVO und § 4 WertVO
- bei Nachkriegsbauten mit einem Ausgangswert zwischen 458.500 DM und 500.000 DM auf 275.000 DM,
- bei Neubauten und Nachkriegsbauten mit einem Ausgangswert zwischen 909.272,73 DM und 1.000.00 DM auf 500.000 DM,
c) In den Fällen der Stilllegung des Betriebs nach § 3 Nr. 2 WertVO und § 4 WertVO
- bei Nachkriegsbauten mit einem Ausgangswert zwischen 461.692,31 DM und 500.000 DM auf 300.000 DM,
- bei Neubauten und Nachkriegsbauten mit einem Ausgangswert zwischen 916.833,33 DM und 1.000.000 DM auf 550.000 DM.