Rz. 512

[Autor/Stand] Der Ansatz mit dem Kurswert im Falle eines rückabgewickelten Immobilienfonds, dessen Anteile nicht mehr an die Fondgesellschaft zurückgegeben werden können, entspricht nach hiesiger Auffassung dem gesetzgeberischen Anliegen beim Zustandekommen des Bewertungsgesetzes.

 

Rz. 513

[Autor/Stand] Die Regelung zur Bewertung von Anteilscheinen an Investmentfonds wurde mit dem Bewertungsgesetz 1965[3] erstmalig getroffen. Nach der Gesetzesbegründung[4] war eine Ergänzung notwendig, weil für Anteilscheine an Investmentfonds keine Kurse notiert wurden. Daraus lässt sich ableiten, dass auch im Falle von Investmentvermögen grundsätzlich der Ansatz des Kurswerts maßgebend sein soll, weil es sich um ein Wertpapier handelt. Nur mangels einer Notierung stellte der Gesetzgeber auf den Rücknahmepreis ab. Zwischenzeitlich werden jedoch auch Investmentanteile an der Börse gehandelt, sodass Kurswerte denkbar sind.

 

Rz. 514

[Autor/Stand] Anders als § 11 Abs. 2 BewG, der nur angewandt werden kann, wenn Anteile Kapitalgesellschaften "nicht unter Abs. 1 fallen", enthält § 11 Abs. 4 BewG keine vergleichbare Aussage. Dementsprechend ist § 11 Abs. 4 BewG nach dem Wortlaut gegenüber dem nach § 11 Abs. 1 BewG vorgesehenen Kurswertansatz als Spezialvorschrift anzusehen. Allerdings erscheint es zweifelhaft, ob Anteile, die nicht mehr an die Fondgesellschaft zurückgegeben werden können und bei denen der Rücknahmepreis nicht mehr zu erzielen ist, noch unter § 11 Abs. 4 BewG fallen.

 

Rz. 515

[Autor/Stand] Auch wenn sich das FG Hessen mit überzeugenden Argumenten für den Kurswertansatz ausgesprochen hat, bleibt abzuwarten, ob die höchstrichterliche Rechtsprechung sich dieser Auffassung anschließt. Wie sich die Finanzverwaltung zu den widersprüchlichen Entscheidungen der Finanzgerichte verhält, ist ebenfalls noch offen.

 

Rz. 516

[Autor/Stand] Der Steuerzahler wird sich derzeit in den Fällen, in denen der Kurswert niedriger ist als der Rücknahmepreis, auf die Entscheidung des FG Hessen beziehen können. Es liegt auf der Hand, dass die Finanzverwaltung sich ebenfalls auf die Entscheidung des FG beziehen dürfte, wenn der Kurswert höher ist als der Rücknahmepreis.

Damit wird deutlich, dass der Gesetzgeber für Klarheit sorgen sollte. Dabei sollte man den Gedanken des FG Hessen folgen und darauf abstellen, welcher Wert auf dem Markt realisierbar ist. Sofern die Kurswerte von Panikabschlägen – wie im Urteil des FG Münster – geprägt sind, obwohl mit einer Realisierung des Rücknahmepreises gerechnet werden kann, wird der Anleger seine Anteile nicht voreilig an der Börse verkaufen, sondern auf die Realisierung des Rücknahmepreises hoffen. Ist dagegen der Rücknahmepreis nicht mehr zu realisieren – wie im Urteil des FG Hessen –, spiegelt nur der Kurswert den tatsächlichen gemeinen Wert der Anteile wider.

 

Rz. 517– 520

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[3] BGBl. I 1965, 1861.
[4] BT-Drucks. IV/1227, unter II. zu Artikel 1 zu Ziffer 2, Anlage 2.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017

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