Rz. 44

[Autor/Stand] Saatzucht ist nach R B 160.13 Abs. 1 ErbStR 2019 die Erzeugung von Zuchtsaatgut. Zum Saatgut zählen Samen, Pflanzgut oder Pflanzenteile, die für die Erzeugung von Kulturpflanzen bestimmt sind. Dabei ist nicht zu unterscheiden zwischen Nutzpflanzensaatgut und dem Saatgut anderer Kulturpflanzen.

 

Rz. 45

[Autor/Stand] Zur Saatzucht gehören alle Wirtschaftsgüter, die ihr zu dienen bestimmt sind. Dazu rechnen insbesondere der Grund und Boden für die Zuchtgärten und Pflanzkämpe einschließlich der Hof- und Gebäudeflächen, Wirtschaftswege und Trennstreifen; die Wirtschaftsgebäude (z.B. Zuchtlaboratorien, Gewächshäuser, Lager- und Verwaltungsgebäude), stehende Betriebsmittel (z.B. Pflanzenbestände, Maschinen) sowie die umlaufenden Betriebsmittel (z.B. die zum Verkauf bestimmten Erzeugnisse und Vorräte).

 

Rz. 46

[Autor/Stand] Nicht zu den Wirtschaftsgütern einer Saatzucht, sondern zur landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Nutzung zählen die der Saatgutvermehrung dienenden Flächen und Betriebsmittel; das gilt auch dann, wenn die Vermehrung im Rahmen der landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Nutzung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft durchgeführt wird, zu dem die Saatzucht gehört (R B 160.13 Abs. 2 ErbStR 2019).

 

Rz. 47– 49

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2024

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