Rz. 66

[Autor/Stand] In die sechste Grundstücksart sind solche bebauten Grundstücke einzureihen, die zu keiner der fünf anderen Grundstücksarten gehören. Die fünf ersten Grundstücksarte gehen also der sechsten Grundstücksart vor. In Betracht kommen vor allem bebaute Grundstücke, die überwiegend zu anderen Zwecken als Wohnzwecken oder gewerblichen (freiberuflichen) oder öffentlichen Zwecken benutzt werden. Als sonstige bebaute Grundstücke sind z.B. anzusehen: Klubhäuser, Vereinshäuser, Bootshäuser, Student. Verbindungshäuser, Turnhallen, Schützenhallen, Jagdhütten. Auch Kindererholungsheime, bei denen nicht die Befriedigung des Wohnbedürfnisses wesentlicher Zweck des Hauses ist, sondern in erster Linie das Bestreben, die aufgenommenen Kinder gesundheitlich zu fördern, sind sonstige bebaute Grundstücke;[2] Voraussetzung ist jedoch, dass sich der Betrieb des Kindererholungsheims nicht als ein Gewerbebetrieb darstellt. Ein Kindererholungsheim ist dann ein Gewerbebetrieb, wenn die Kindern dem Heim nicht zu erzieherischen Zwecken zugewiesen werden.[3] Nach der Entscheidung des BFH vom 9.4.1975[4] kann von einer freiberuflichen Tätigkeit in der Unterhaltung und Leitung eines privaten Kinderheims nur gesprochen werden, wenn "die auswärtige Unterbringung in erster Linie zum Zweck einer planmäßigen körperlichen, geistigen und sittlichen Formung junger Menschen erfolgt und die freiberufliche Tätigkeit der Gesamtleitung des Heimes das Gepräge gibt". Ist die Unterhaltung eines privaten Kinderheimes als Gewerbebetrieb anzusehen, so ist das Grundstück ein Geschäftsgrundstück.

Altenheime und Altenwohnheime können als sonstige bebaute Grundstücke zu bewerten sein, wenn nicht die Befriedigung des Wohnbedürfnisses wesentlicher Zweck ist.[5] Steht die Befriedigung des Wohnbedürfnisses im Vordergrund, ist die Grundstücksart Mietwohngrundstück festzustellen.[6]

 

Rz. 67

[Autor/Stand] Garagengrundstücke, die eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bilden, sind sonstige bebaute Grundstücke, wenn sie nicht gewerblich genutzt werden. Die Eingruppierung in die Grundstücksart sonstige bebaute Grundstücke führt i.d.R. zu höheren Einheitswerten, da das Sachwertverfahren anzuwenden ist.

Auch ein Schwimmbad-, Sauna- und Fitnessbereich, der nicht an eine Wohnung angrenzt und nur über sie erreichbar ist, stellt eine eigene wirtschaftliche Einheit dar, die als sonstiges Grundstück einzustufen ist.[8]

[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.02.2020
[2] RFH v. 25.6.1931 – III A 745/30, RStBl. 1931, 867 = Kartei RBewDB 1928 § 24 R. 13.
[3] BFH v. 25.4.1974 – VIII 229/71, BStBl. II 1974, 553; v. 9.4.1975 – I R 107/73, BStBl. II 1975, 610; vgl. auch die übereinstimmenden Ländererlasse vom November 1969, Nds. v. 20.11.1969, DB 1969, 2254.
[5] RFH v. 30.6.1938 – III 269/37, StuW 1938 Nr. 440.
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.02.2020

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