Rz. 90
Endet das Pachtverhältnis durch Zeitablauf oder Kündigung und ist mit dessen Ablauf das auf fremdem Grund und Boden errichtete Gebäude abzureißen, liegt anschließend wieder ein unbebautes Grundstück vor. Folglich ist eine Artfortschreibung nach § 222 Abs. 2 BewG zum unbebauten Grundstück sowie regelmäßig eine Wertfortschreibung nach § 222 Abs. 1 BewG vorzunehmen. Da der Grundsteuerwert der bisherigen wirtschaftlichen Einheit bereits dem Grundstückseigentümer zugerechnet wird, kommt es durch die Beendigung nicht zu einer Zurechnungsfortschreibung nach § 222 Abs. 2 BewG.
Rz. 91
Geht das Gebäude auf fremdem Grund und Boden mit Ablauf des Pachtverhältnisses auf den Eigentümer des belasteten Grundstücks (Grund und Boden) über, führt dies aufgrund des einheitlichen Eigentums dazu, dass nicht mehr ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden, sondern auf eigenem Grund und Boden vorliegt. Gleichwohl bleibt es bei der bisherigen wirtschaftlichen Einheit in Form eines bebauten Grundstücks. Der Übergang hat keine Auswirkungen auf die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit und den festgestellten Grundsteuerwert. Da bereits zu Zeiten des Bestehens des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden der Gesamtwert so zu ermitteln ist, als ob die Belastung nicht bestünde, entspricht dieser Gesamtwert dem Wert des Grundstücks nach Beendigung des Pachtverhältnisses und des Übergangs des Gebäudes auf den Grundstückseigentümer. Auch die Grundstücksart i.S.d. § 249 BewG wird nicht durch den Übergang tangiert. Da der Grundsteuerwert der bisherigen wirtschaftlichen Einheit in Form des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden bereits dem Grundstückseigentümer zugerechnet wird, kommt es aufgrund des Übergangs – anders bei der Löschung eines Erbbaurechts (vgl. § 261 BewG Rz. 84) – auch nicht zu einer Zurechnungsfortschreibung nach § 222 Abs. 2 BewG auf den Eigentümer des bisher belasteten Grundstücks. Vgl. zur gleichwohl bestehenden Anzeigepflicht nach § 228 BewG die Ausführungen unter Rz. 97.
Rz. 92
War der belastete Grund und Boden als Teilfläche aus einer Gesamtfläche (Stammeinheit) herausgelöst worden (vgl. Rz. 34) und haben somit zwei wirtschaftliche Einheiten bestanden, so richtet sich die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheiten nach den Umständen des Einzelfalles. Dabei wird in einigen Fällen die nunmehr aus dem Grund und Boden und dem Gebäude bestehende wirtschaftliche Einheit "bebautes Grundstück" mit der Stammeinheit zu einer einzigen wirtschaftlichen Einheit zu vereinigen sein. In der Regel wird dann der Grundsteuerwert für die Stammeinheit fortgeschrieben und der Grundsteuerwert für das ehemalige Gebäude auf fremdem Grund und Boden aufgehoben werden (oder umgekehrt; vgl. hierzu die Kommentierung zu den §§ 222 und 224 BewG). In den übrigen Fällen wird das bebaute Grundstück neben der Stammeinheit (weiterhin unbebautes Grundstück) als selbständige wirtschaftliche Einheit bestehen bleiben.
Rz. 93– 96
Einstweilen frei.