Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 113
Die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen sind in § 175 BewG aufgeführt. Danach gehören insbesondere
- 1. die Binnenfischerei,
- 2. die Teichwirtschaft,
- 3. die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft,
- 4. die Imkerei,
- 5. die Wanderschäferei,
- 6. die Saatzucht,
- 7. der Pilzanbau,
- 8. die Produktion von Nützlingen, und
- 9. die Weihnachtsbaumkulturen.
unter diese Nutzungen. R B 160.17 ErbStR 2019 ergänzt diesen Bereich noch um den Nutzungsteil "Besamungsstationen".
Rz. 114– 116
Einstweilen frei.
1. Binnenfischerei und zugehörige Bereiche
Rz. 117
Binnenfischerei ist die Ausübung der Fischerei in Binnengewässern auf Grund von Fischereiberechtigungen. Zur Binnenfischerei gehören sowohl die Fischerei in stehenden Gewässern, als auch die Fischerei in fließenden Gewässern einschließlich der Kanäle. Dabei ist es unerheblich, ob die Fischereiberechtigung dem Inhaber des Fischereibetriebs als Ausfluss seines Grundeigentums zusteht, als selbstständiges besonderes Recht ausgeübt wird oder auf einer sonstigen Nutzungsüberlassung (z.B. Verleihung) beruht.
Rz. 118
Zum Nutzungsteil Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung von Speisefischen (einschließlich deren Eier und Brut) unabhängig von der Haltungsform dienen, insb. die Erzeugung von Forellen, Karpfen und so genannten Beifischen, wie z.B. Schleien, Hechten, Zandern, Amurkarpfen.
Rz. 119– 122
Einstweilen frei.
2. Imkerei
Rz. 123
Die Imkerei umfasst alle Formen der Bienenhaltung, die auf einen wirtschaftlichen Erfolg ausgerichtet sind. Dabei ist nicht zwischen der Bienenhaltung zur Gewinnung von Honig und Wachs und anderen Formen der Bienenhaltung, wie z.B. Königinnenzucht oder Bienenhaltung für pharmazeutische Zwecke zu unterscheiden.
Rz. 124
Zu den Wirtschaftsgütern, die einer Imkerei dauernd zu dienen bestimmt sind, gehören neben den Bienenvölkern die Bienenstände, die Bienenkästen und -körbe, die Imkereigeräte und die Vorräte sowie der Grund und Boden des Standorts der Bienenkästen und -körbe.
Rz. 125– 127
Einstweilen frei.
3. Wanderschäferei
Rz. 128
Unter dem Begriff der Wanderschäferei ist eine extensive Form der Schafhaltung zu verstehen, die durch die Haltungsform der Großherde und ständigen Standortwechsel gekennzeichnet ist. Im Gegensatz zu intensiven Formen der Schafhaltung werden von Wanderschäfereien überwiegend fremde Flächen durch vorübergehende Beweidung genutzt. Wenn die Schafhaltung jedoch überwiegend auf Flächen stattfindet, die durch Nutzungsüberlassungsverträge dauernd (ganzjährig) zur Beweidung zur Verfügung stehen, handelt es sich nicht mehr um Wanderschäfereien, sondern um eine Schafhaltung, die im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung zu bewerten ist.
Rz. 129
Da Wanderschäfereien landwirtschaftliche Flächen nicht regelmäßig nutzen, ist eine Beziehung zwischen Tierbestand, gemessen in Vieheinheiten, und Flächengrundlage zur Deckung des Futterbedarfs nicht herstellbar. Bei Wanderschäfereien ist deshalb § 169 BewG nicht anwendbar.
Rz. 130– 132
Einstweilen frei.
4. Saatzucht
Rz. 133
Saatzucht ist nach R B 160.13 ErbStR 2019 die Erzeugung von Zuchtsaatgut. Zum Saatgut zählen Samen, Pflanzgut oder Pflanzenteile, die für die Erzeugung von Kulturpflanzen bestimmt sind. Dabei ist nicht zu unterscheiden zwischen Nutzpflanzensaatgut und dem Saatgut anderer Kulturpflanzen.
Rz. 134
Zur Saatzucht gehören alle Wirtschaftsgüter, die ihr zu dienen bestimmt sind. Dazu rechnen insb. der Grund und Boden für die Zuchtgärten und Pflanzkämpe einschließlich der Hof- und Gebäudeflächen, Wirtschaftswege und Trennstreifen; die Wirtschaftsgebäude (z.B. Zuchtlaboratorien, Gewächshäuser, Lager- und Verwaltungsgebäude) und stehende Betriebsmittel (z.B. Pflanzenbestände, Maschinen) sowie die umlaufenden Betriebsmittel (z.B. die zum Verkauf bestimmten Erzeugnisse und Vorräte).
Rz. 135
Nicht zu den Wirtschaftsgütern einer Saatzucht, sondern zur landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Nutzung zählen die der Saatgutvermehrung dienenden Flächen und Betriebsmittel; das gilt auch dann, wenn die Vermehrung im Rahmen der landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Nutzung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft durch...