Rz. 80

[Autor/Stand] Wohnungen des Hauspersonals sind – wie andere Wohnungen im Gebäude – bei der Bestimmung der Grundstücksart im Rahmen der Grundbesitzbewertung zu berücksichtigen. Dies hat die Verwaltung nunmehr in Rz. 10 Satz 7 AEBew JStG 2022 auch erstmalig ausdrücklich klargestellt. Danach stellen die Wohnungen des Hauspersonals auch Wohnungen im bewertungsrechtlichen Sinn dar und sind folglich bei der Bestimmung der Grundstücksart zu berücksichtigen. Demnach ist eine Villa, die neben der Wohnung des Eigentümers auch zwei kleinere Wohnungen für die Bediensteten umfasst, der Grundstücksart der Mietwohngrundstücke zuzuordnen und damit zwingend im Ertragswertverfahren zu bewerten.

 

Rz. 81

[Autor/Stand] Es ist zu begrüßen, dass die Erlassgeber sich vor dem Hintergrund der einheitlichen Rechtsanwendung klarstellend dazu entschieden haben, die Wohnungen des Hauspersonals bei der Grundbesitzbewertung mit zu berücksichtigen. Hierfür sprach bereits, dass – anders als bei der Einheitsbewertung – kein entsprechender Passus in den § 181 BewG aufgenommen worden war.

 

Rz. 82

[Autor/Stand] Im Gegensatz dazu sind bei der Einheitsbewertung die Wohnungen des Hauspersonals gem. § 75 Abs. 5 Satz 2 BewG nicht mitzurechnen. Folglich stellt dasselbe (oben bezeichnete) Grundstück bei der Einheitsbewertung ein Einfamilienhaus dar.

 

Rz. 83

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.08.2023

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