Rz. 18

[Autor/Stand] In § 50 Abs. 2 BewG 1934 waren neben dem Erbbaurecht auch die sonstigen grundstücksgleichen Rechte als "Grundstücke" aufgeführt. Das ist in § 68 BewG 1965 nicht mehr geschehen. Als grundstücksgleiche Rechte haben seit 1.1.1964 praktisch nur noch die Eigentumsrechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) v. 15.3.1951,[2] zuletzt geändert durch das Gesetz zur Insolvenzordnung v. 5.10.1994[3] Bedeutung. Diese Rechte sind das Wohnungs-, das Teileigentum, das Wohnungserbbaurecht und das Teilerbbaurecht. Sie gehören laut ausdrücklicher Vorschrift (§ 68 Abs. 1 Nr. 3 BewG) zum Grundvermögen. Wegen dieser Begriffe und der bewertungsrechtlichen Behandlung s. § 92 BewG Anm. 17 ff. und § 93 BewG Anm. 13 ff.

Wegen des Dauerwohnrechts und des Dauernutzungsrechts s. § 2 BewG Anm. 40 und § 93 BewG Anm. 20–23.

 

Rz. 19

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.06.2016
[2] BGBl. I 1951, 175.
[3] BGBl. I 1994, 2911 (2926).
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.06.2016

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