Rz. 93

[Autor/Stand] Zum Grundvermögen gehört auch das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem WEG.[2] Es wird Wohnungseigentum, Teileigentum und gemeinschaftliches Eigentum differenziert. Wohnungseigentum ist nach § 1 Abs. 2 WEG das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Teileigentum ist nach § 1 Abs. 3 WEG das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

Jedes Wohnungseigentum und Teileigentum bildet eine wirtschaftliche Einheit und gilt als ein Grundstück i.S.d. BewG Bewertungsgesetzes (§§ 68 Abs. 1 Nr. 3, 70 Abs. 1, 93 Abs. 1 Satz 1 BewG).[3]

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2020
[2] Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) v. 15.3.1951, BGBl. I 1951, 175, zuletzt geändert durch Gesetz v. 5.12.2014, BGBl. I 2014, 1962; zur Rechtsentwicklung vgl. Creifelds, Rechtswörterbuch23, 1711 f.
[3] Vgl. Schaffner in Kreuzinger/Schaffner/Stephany4, § 68 BewG Rz. 6 ff.

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