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[Autor/Stand] Die zu § 81 BewG ergangene Durchführungsverordnung über die außergewöhnliche Grundsteuerbelastung gilt für die Grundstücke, deren Einheitswerte auf der Grundlage des Ertragswertverfahrens zu ermitteln sind. Die dort angeordnete Regelung gilt weiter für die Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den 1.1.1964 und bei den Fortschreibungen und Nachfeststellungen von Einheitswerten nach dem BewG 1965, bei denen ebenfalls die Wertverhältnisse vom 1.1.1964 zugrunde gelegt werden. An einem späteren Hauptfeststellungszeitpunkt würde die Grundsteuer nach anderen Merkmalen als am 1.1.1964 erhoben werden. Eine weitere Hauptfeststellung nach den derzeit geltenden Vorschriften des Bewertungsgesetzes ist nicht vorgesehen. Mit der zwischenzeitlich realisierten Grundsteuer-Reform[2] ist völlig neues Recht geschaffen worden.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.04.2020
[2] Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794.

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