Rz. 244
Soweit ein Erwerber innerhalb der Behaltensfrist nach § 13a Abs. 6 ErbStG in schädlicher Weise über das begünstigte Vermögen verfügt, entfallen der Verschonungsabschlag (§ 13a Abs. 1 ErbStG) und der Abzugsbetrag (§ 13a Abs. 2 ErbStG). Bei der Nachversteuerung ist der erbschaftsteuerrechtliche Wert im Zeitpunkt der Steuerentstehung anzusetzen. Dies soll nach Auffassung der Finanzverwaltung auch gelten, wenn bei einer Veräußerung einer wesentlichen Betriebsgrundlage der hierfür erzielte Verkaufserlös entnommen worden ist.
Rz. 245
Veräußert der Erwerber das gesamte begünstigte Vermögen innerhalb der Behaltensfrist und erfolgt keine Reinvestition nach § 13a Abs. 6 Satz 3 ErbStG, entfällt der Abzugsbetrag insgesamt, während der Verschonungsabschlag für die Jahre erhalten bleibt, in denen keine schädliche Verfügung erfolgt ist, § 13a Abs. 6 Satz 2 ErbStG.
Rz. 246
Betrifft die schädliche Verfügung nur einen Teil des begünstigten Vermögens, sind der Verschonungsabschlag und gegebenenfalls der Abzugsbetrag für den weiterhin begünstigten Teil des Vermögens zu gewähren, § 13a Abs. 6 Satz 2 ErbStG.
Rz. 247
Kam ein Abzugsbetrag wegen der Kürzung nach § 13a Abs. 2 Satz 2 ErbStG bei der erstmaligen Steuerfestsetzung nicht in Betracht, kann er bei einer Änderung der Steuerfestsetzung zur Anwendung kommen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Rz. 248
Der Verschonungsabschlag bezüglich des Teils des Vermögens, über das der Erwerber schädlich verfügt hat, bleibt ebenfalls für die Jahre erhalten, in denen keine schädliche Teilverfügung erfolgt ist, § 13a Abs. 5 Satz 2 ErbStG.
Rz. 249
Bei einem Unterschreiten der Lohnsummenregelung des § 13a Abs. 3 ErbStG im Zeitpunkt des Ablaufs der Lohnsummenfrist von fünf Jahren entfällt der Verschonungsabschlag in dem Verhältnis, in dem die tatsächliche Lohnsumme die Mindestlohnsumme unterschreitet. Der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG unterliegt bei einem Unterschreiten der Mindestlohnsumme keiner Anpassung.
Rz. 250
Führt die Veräußerung oder Aufgabe des gesamten begünstigten Vermögens vor Ablauf der Frist von fünf Jahren ohne entsprechende Reinvestition zugleich dazu, dass die Mindestlohnsumme unterschritten wird, ist der Verschonungsabschlag zu kürzen. Die entfallenden Verschonungsabschläge wegen der Verfügung über das begünstigte Vermögen (§ 13a Abs. 6 ErbStG) und wegen Unterschreitens der Mindestlohnsumme (§ 13a Abs. 3 Satz 1 und 4 ErbStG) sind gesondert zu berechnen; der höhere der sich hierbei ergebenden Beträge wird bei der Kürzung angesetzt. Betrifft die schädliche Verfügung nach § 13a Abs. 6 ErbStG nur einen Teil des begünstigten Vermögens, ist die Kürzung der Mindestlohnsumme auf diesen Teil zu beschränken.
Rz. 251
Sind die Verschonungsregelungen mehreren Erwerbern (Miterben/-beschenkten, Vermächtnisnehmern usw.) zugutegekommen und verstößt nur einer von ihnen gegen die Verschonungsvoraussetzungen, geht dies nur zulasten der von ihm in Anspruch genommenen Verschonung.
Rz. 252
Wird das begünstigte Vermögen innerhalb der noch laufenden Frist von fünf Jahren im Wege der Schenkung weiter übertragen, wird insoweit nicht gegen die Behaltensregelung verstoßen.
Rz. 253
Die Behaltensfrist endet im Falle des Todes des Erwerbers ohne Auswirkung auf die Verschonungsvoraussetzungen des § 13a Abs. 3 und Abs. 6 ErbStG.
Rz. 254
Ein nachträglicher vollständiger Wegfall des Abzugsbetrags führt dazu, dass damit der Lauf der Sperrfrist rückwirkend entfällt und der Abzugsbetrag bei einer erneuten Zuwendung begünstigten Vermögens sofort neu in Anspruch genommen werden kann.
Rz. 255
Nach derzeitigem Recht kommt es für die Ermittlung der Verwaltungsvermögensquote i.S.v. § 13b Abs. 2 ErbStG allein auf die Verhältnisse im Übertragungszeitpunkt an. Übersteigt das Verwaltungsvermögen die Quote von 50 % (§ 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG) bzw. 10 % (§ 13a Abs. 8 Nr. 3 ErbStG), wird die Verschonung endgültig versagt oder nur in geringerem Umfang gewährt. Dies gilt unabhängig davon, wie das Verwaltungsvermögen später tatsächlich eingesetzt wird. Um Investitionen in begünstigtes Betriebsvermögen zu fördern, wollte der Gesetzgeber nach dem Entwurf des Jahressteuergesetzes 2013 in der Fassung vom 6.7.2012 (vgl. hierzu Rz. 17) einen neuen § 13a Abs. 5a ErbStG einfügen. Danach sollte auf Antrag eine rückwirkende Neuberechnung der Verwaltungsvermögensquote möglich sein, wenn das Verwaltungsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 in begünstigtes Betriebsvermögen investiert wird. Die Tilgung betrieblicher Schulden sollte dabei der Reinvestition gleichgesetzt werden. Diese gesetzgeberische Absicht wurde bedauerlicherweise nicht umgesetzt. Die Problematik bleibt deshalb nicht nur bestehen, sie hat sich durch die Ausweitung des schädlichen Verwaltungsvermögens mit der Einführung des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr...