Rz. 258

[Autor/Stand] Nach § 33 Abs. 3 BewG werden bestimmte Wirtschaftsgüter des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gerechnet. Durch diese den Umfang des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft einschränkende Regelung wird erreicht, dass die in § 33 Abs. 3 BewG genannten Wirtschaftsgüter nicht bei der Grundsteuer erfasst werden. Ferner berücksichtigt die Regelung des § 33 Abs. 3 BewG, dass diese Wirtschaftsgüter nicht in das Bewertungssystem der für die Land- und Forstwirtschaft maßgebenden Ertragsbewertung passen.

 

Rz. 259

[Autor/Stand] Nicht zu erfassen sind auch Wirtschaftsgüter, auf die lediglich ein Lieferanspruch besteht, die jedoch zum maßgeblichen Feststellungszeitpunkt noch nicht ausgeliefert sind. Aus diesem Grunde ist auch der Anspruch auf die Lieferung eines bereits bestellten Mähdreschers bei der Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nicht zu berücksichtigen.[3]

 

Rz. 260– 262

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2016
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2016
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2016

1. Zahlungsmittel, Geldforderungen, Geschäftsguthaben und Wertpapiere

 

Rz. 263

[Autor/Stand] Begrifflich würden auch Zahlungsmittel, Geldforderungen, Geschäftsguthaben und Wertpapiere, die in einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft vorhanden sind, zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (zumeist wohl zu den umlaufenden Betriebsmitteln) gehören. Jedoch müsste eine Trennung zwischen den Beständen, die zum Betrieb gehören, und den Beständen, die zum Privatvermögen gehören, erfolgen. Diese Trennung ist in der Praxis kaum durchzuführen. Deshalb und aus dem einleitend angegebenen Grund bestimmt § 33 Abs. 3 Nr. 1 BewG, das diese Wirtschaftsgüter schlechthin nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen rechnen.

 

Rz. 264

[Autor/Stand] Zu den außer Betracht bleibenden Geldforderungen gehört auch eine Brandentschädigungsforderung für land- und forstwirtschaftliche Gebäude.[3] Hinsichtlich der Behandlung von Anteilen an Zuckerrübenverwertungsgenossenschaften und den damit verbundenen Lieferrechten für Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe wird auf das Urteil des BFH v. 11.6.1997[4] verwiesen.

 

Rz. 265– 267

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2016
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2016
[3] RFH v. 23.3.1933 – III A 836/31, RStBl. 1933, 845.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2016

2. Schulden und Lasten

 

Rz. 268

[Autor/Stand] Die Schulden eines landwirtschaftlichen Betriebs dürfen bei der Einheitsbewertung des Betriebs nach § 33 Abs. 3 Nr. 2 BewG nicht berücksichtigt werden. Dies gilt allerdings nur für laufende Geldschulden.

 

Rz. 269

[Autor/Stand] Von den laufenden Geldschulden sind solche Lasten zu unterscheiden, die am landwirtschaftlichen Grundbesitz haften, auf jeden Erwerber übergehen und mit denen jeder Nachfolger als mit einer gegebenen Ausgabe rechnen muss. Derartige Lasten sind bereits bei der Einheitsbewertung des Betriebs zu berücksichtigen. Es muss sich aber hierbei um Lasten handeln, die den objektiven Ertragswert eines landwirtschaftlichen Betriebs mindern; hierunter fallen nur solche Lasten, die durch die Natur des Betriebs bedingt sind und insoweit zu ihm in einer inneren wirtschaftlichen Beziehung stehen. Hierzu gehören z.B. Deich- und Siellasten.

 

Rz. 270

[Autor/Stand] Die auf Forstbetrieben ruhenden Holzlasten, deren Ursprung oder Begründung nur aus der geschichtlichen Entwicklung verständlich sind, sind regelmäßig keine Belastungen, die den objektiven Ertragswert des Betriebs berühren. Hierzu gehören z.B. die auf einem staatlichen Forst ruhenden Bauholz- und Brennholzlasten zugunsten von in benachbarten Gemeinden wohnenden Grundstückseigentümern.

 

Rz. 271

[Autor/Stand] Auch Lasten, die lediglich aus persönlichen Beziehungen des Grundeigentümers oder eines Rechtsvorgängers hervorgegangen sind, mindern den objektiven Ertragswert nicht.[5] Demgemäß sind auch so genannte Patronatslasten[6] oder eine vom Vorsteher eines selbständigen Gutsbezirks zu tragende Wegunterhaltungslast[7] nicht bei der Einheitsbewertung des belasteten Grundbesitzes zu berücksichtigen.

 

Rz. 272

[Autor/Stand] Der Abzug von Belastungen aus den Verpflichtungen zu laufenden Pensionszahlungen an frühere Arbeitnehmer eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft hat jedoch grundsätzlich bei der Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zu erfolgen.[9] Die Berücksichtigung dieser Verpflichtungen erfolgt bei der Einheitsbewertung dabei in dem Umfang, der für eine ordnungsmäßige, schuldenfreie Bewirtschaftung notwendig ist. Darüber hinausgehende Pensionsverpflichtungen oder Pensionsverpflichtungen, die nur aus persönlichen Beziehungen des Grundstückseigentümers oder seiner Rechtsvorgänger hervorgegangen sind, stehen nicht mehr in einem inneren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der forstwirtschaftlichen Nutzung ...

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