Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 89
Unter Saatzucht als i.S. des § 62 BewG sind die Züchtung, Vermehrung und der Verkauf von Zuchtsaatgut zu verstehen. Bloße Vermehrung und Verkauf von Zuchtsaatgut ohne Züchtung ist keine Saatzucht. Zum Saatgut zählen Samen, Pflanzgut oder Pflanzenteile, die für die Erzeugung von Kulturpflanzen bestimmt sind. Zuchtsaatgut ist nach den Regeln der Erhaltungszüchtung gewonnenes Saatgut züchterisch bearbeiteter Sorten von Kulturpflanzen. Die Saatzucht kann auf eigenen oder gepachteten Flächen betrieben werden.
Rz. 90
Die Saatzucht wird dabei nach
- 1. Saatzuchten, die sich mit der Züchtung, der Vermehrung und dem Verkauf von Nutzpflanzensaatgut, insbesondere von landwirtschaftlichem Saatgut und Gemüsesaatgut befassen, und
- 2. Saatzuchten, die Saatgut solcher Kulturpflanzen züchten, vermehren und verkaufen, die nicht zu den Nutzpflanzen gehören,
unterschieden. (Abschn. 7.39 BewRL).
Rz. 91
Organisation und Wirtschaftsablauf einer Saatzucht, die sich mit der Erzeugung von Nutzpflanzensaatgut befasst, sind in Abschn. 7.40 Abs. 1 BewRL dargestellt. Danach wird die Produktion einer solchen Saatzucht, die über mehrere Zuchtstufen bis zum verkaufsfähigen Hochzuchtsaatgut reicht, nur in bestimmten Abschnitten unmittelbar von ihr selbst bestritten.
Rz. 92
Zu den unmittelbaren Aufgaben gehören unter anderem die züchterische Tätigkeit, die Aufbereitung, die Lagerung und der Verkauf des Hochzuchtsaatguts. Die Saatzuchtvermehrung aus den Vorstufen über die Anbaustufen Elite, Superelite, Hochzuchtsaatgut wird dagegen regelmäßig ausgewählten landwirtschaftlichen Betrieben übertragen, die den Anbau nach den Weisungen der Saatzucht vornehmen. Diese Betriebe sind entweder über zwischengeschaltete Vermehrungsorganisationsfirmen oder auf Grund direkter Vereinbarungen mit der Saatzucht vertraglich verbunden. Die Anbauverträge regeln die Kontrolle der Saatzucht über die Saatguterzeugung im Vermehrungsbetrieb, ihr Verfügungsrecht über die Erzeugnisse und ihre Verpflichtung, das Erntegut unter Verrechnung des zur Verfügung gestellten Muttersaatguts und gegen Zahlung eines bestimmten Preises zurückzunehmen.
Rz. 93
Nach Abschn. 7.40 Abs. 3 BewRL sind einer Saatzucht insbesondere die folgenden Wirtschaftsgüter zu dienen bestimmt:
- 1. Grund und Boden für die Zuchtgärten und Pflanzenkämpe einschließlich der Hof- und Gebäudeflächen;
- 2. Wirtschaftsgebäude, bestehend aus Zuchtlaboratorien, Gewächshäusern, Lagergebäuden einschließlich der zur Saatgutaufbereitung, zur Verwaltung und zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Räume sowie ggf. Werkwohnungen für die im Rahmen der Saatzucht beschäftigten Arbeitskräfte;
- 3. stehende Betriebsmittel, wie Pflanzenbestände sowie Maschinen und Geräte für Züchtung, Aufbereitung und Lagerung;
- 4. umlaufende Betriebsmittel, wie die zum Verkauf bestimmten Erzeugnisse und die zum Verbrauch bestimmten Vorräte.
Rz. 94
Die der Saatgutvermehrung dienenden Flächen und Betriebsmittel gehören nicht zu den Wirtschaftsgütern einer Saatzucht, und zwar auch dann nicht, wenn die Vermehrung im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft durchgeführt wird, zu dem die Saatzucht gehört.
Rz. 95
Bei Saatzuchten kommt sowohl das Einzelertragswertverfahren als auch das vergleichende Verfahren in Betracht.
Rz. 96
Bei Saatzuchten, die Saatgut züchten, vermehren und verkaufen, das nicht zu den Nutzpflanzen gehört, liegen im Regelfall Gründe für die Bewertung nach dem Einzelertragswertverfahren vor. Das gleiche gilt bei Saatzuchten, die sich mit der Erzeugung von Nutzpflanzensaatgut befassen, deren Wirtschaftsstruktur aber von den in den Rz. 91 und 92 beschriebenen Verhältnissen abweicht.
Rz. 97
Für die Bewertung ist auch von Bedeutung, ob die Saatzucht das Muttersaatgut unter Verzicht auf jegliche Beteiligung am weiteren Wirtschaftserfolg verkauft oder das Muttersaatgut gegen eine Lizenzgebühr auf der Grundlage des Mengenumsatzes an Hochzuchtsaatgut zur Verfügung stellt. Im ersten Fall besteht der Ertrag der Saatzucht ausschließlich aus den Verkaufseinnahmen des Muttersaatguts. Im zweiten Fall besteht der Ertrag aus den Lizenzeinnahmen, ggf. vermehrt um Schutzgebühren für das zur Verfügung gestellte Muttersaatgut.
Rz. 98
Bei der Ermittlung des Einzelertragswerts für den Nutzungsteil Saatzucht einer Rosenbaumschule sind auch die Lizenzeinnahmen aus Sortenschutzrechten zu erfassen, die aus der Überlassung geschützter Pflanzensorten zur Fremdvermehrung erzielt werden. Denn es macht keinen Unterschied, ob ein Züchter selbst Pflanzen vermehrt und verkauft oder ob er einem fremden Vermehrer die Erzeugung geschützter Pflanzensorten gegen Lizenzzahlungen gestattet.
Rz. 99
Beim vergleichenden Verfahren ist für jede Pflanzenart der Ausgangswert zu ermitteln. Grundlage zur Ermittlung des Ausgangswerts ist der nachhaltige Reinertrag je Doppelze...