Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 213
§ 34 Abs. 7 BewG schafft keine neue Rechtslage. Auch nach bisherigem Recht bildeten Stückländereien schon eine selbständige wirtschaftliche Einheit und damit einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Diese Rechtslage ist durch § 34 Abs. 7 BewG nun im Bewertungsgesetz unter gleichzeitiger Bestimmung des Begriffs der Stückländereien normiert worden.
Rz. 214
Eine Stückländerei liegt danach vor, wenn es sich um eine einzelne Fläche handelt, die land- und forstwirtschaftlich genutzt wird, und die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern, die der Bewirtschaftung der Flächen dienen, nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören.
Rz. 215
Die Größe der Fläche ist dabei ohne Belang. Flächen, die trotz ihrer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zum Grundvermögen gehören, scheiden hier selbstverständlich aus. Danach ist eine Stückländerei z.B. gegeben, wenn ein Nichtlandwirt einen ihm gehörenden Acker oder eine Wiese an einen Landwirt verpachtet. Die Grundstücksfläche bildet einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft und ist dem Eigentümer zuzurechnen.
Rz. 216
Unter den Begriff der Stückländereien fallen auch Flächen, die ein Landwirt an einen anderen Landwirt verpachtet, weil die Wirtschaftsgebäude und die Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung dieser Flächen dienen, nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören. Auch beim verpachteten Kleingartenland und Dauerkleingartenland handelt es sich um Stückländereien (vgl. dazu auch Abschn. 1.05 Abs. 4 BewRL und Anm. 46). Aus dem Gesetz ergibt sich keine Beschränkung hinsichtlich der Größe der Stückländereien. Es können mithin auch größere Flächen unter diesen Begriff fallen.
Rz. 217
Hat der Eigentümer einer größeren Fläche von Stückländereien diese an mehrere Pächter verpachtet, so kann es geboten sein, diese Stückländereien nicht zu einer einzigen wirtschaftlichen Einheit zusammenzufassen, sondern entsprechend der Zahl der Pächter in mehrere wirtschaftliche Einheiten aufzuteilen. Das gilt auch dann, wenn die einzelnen Stückländereien in derselben Gemeinde liegen. Maßgebend für die steuerliche Beurteilung ist allein die allgemeine Verkehrsauffassung, bei der neben objektiven auch subjektive Merkmale eine Rolle spielen. Vorrangig sind jedoch wirtschaftliche Gesichtpunkte zu berücksichtigen.
Rz. 218
Wegen der wirtschaftlichen Einheiten bei Stückländereien vgl. ergänzend § 33 BewG Anm. 68.
Rz. 219
Für die Bewertung der Stückländereien gelten keine von der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens abweichenden Vorschriften. Bei Stückländereien sind jedoch nach § 41 Abs. 3 BewG weder Abschläge für fehlende Betriebsmittel beim Eigentümer des Grund und Bodens noch Zuschläge für einen Überbestand an diesen Wirtschaftsgütern bei deren Eigentümern zu machen. Deshalb kann z.B. beim Eigentümer einer Hofstelle, von der aus nur Pachtländereien bewirtschaftet werden, kein Zuschlag für Betriebsmittel gemacht werden. Dagegen kommt bei Stückländereien für fehlende Wirtschaftsgebäude ein Abschlag in Betracht (vgl. Abschn. 2.20 Abs. 3 BewRL). Dem entspricht es, beim Eigentümer der Hofsteile Zuschläge für einen Überbestand an Wirtschaftsgebäuden zu machen, wenn von der Hofsteile nur Stückländereien bewirtschaftet werden (vgl. § 41 BewG Anm. 18–20).
Rz. 220
Zu beachten ist, dass die Bewertung einer Fläche als Stückländerei keine Bedeutung für die ertragsteuerliche Behandlung hat. Die Frage, ob es sich weiterhin um Betriebsvermögen eines bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebes handelt, oder ob die Fläche dem notwendigen Privatvermögen zuzuordnen ist, ist allein nach ertragsteuerlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Allerdings wird die Bewertung in diesem Bereich grundsätzlich als objektives Beweiszeichen für das Vorliegen eines einkommensteuerrechtlich vorliegenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebes angesehen. Dieses Beweisanzeichen kann aber durch die konkreten Umstände des Einzelfalls erschüttert werden. Das gilt insbesondere bei Verpachtungsbetrieben und bei der unentgeltlichen Überlassung der Flächen an Dritte.
Rz. 221– 223
Einstweilen frei.