Rz. 70

[Autor/Stand] Nicht eindeutig geklärt ist die Frage, ob Besamungsstationen ebenfalls der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzuordnen sind. Die Verwaltung geht im Rahmen der Einheitsbewertung davon aus, dass eine entsprechende Tätigkeit als sonstige landwirtschaftliche Nutzung gemäß § 62 Abs. 1 BewG zu erfassen ist. Die Frage ist jedoch höchstrichterlich bisher nicht entschieden worden.

 

Rz. 71

[Autor/Stand] Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Aufgabe einer Besamungsstation die Vatertierhaltung zur Gewinnung von Sperma für die künstliche Besamung ist. Damit bewegt sich diese Tätigkeit durchaus außerhalb der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Betätigung. Dennoch ist auch hier zumindest dann von einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auszugehen, solange der nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umgerechnete Bestand an Tieren die Grenze des § 241 Abs. 1 BewG nachhaltig nicht übersteigt.[3]

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2022

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