Rz. 333

[Autor/Stand] Für die Feststellung von Einheitswerten im Beitrittsgebiet gelten in Teilbereichen die Sondervorschriften der §§ 125 bis 136 BewG, ansonsten die Vorschriften der §§ 19 ff. BewG. Danach gelten für die im Beitrittsgebiet liegenden wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und der Betriebsgrundstücke die festgestellten oder noch festzustellenden Einheitswerte nach den Wertverhältnissen zum 1.1.1935 weiter. Dabei werden generell auch die § 129 Abs. 2 BewG im Einzelnen genannte Bestimmungen des Bewertungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik[2] und der Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz[3] weiter angewandt. Hiergegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.[4]

 

Rz. 334

[Autor/Stand] Zu beachten ist, dass anstelle der Einheitswerte für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ein Ersatzwirtschaftswert festgestellt wird, der allerdings nicht die dazu gehörenden Wohngebäude umfasst. Für Einfamilienhäuser und Mietwohngrundstücke braucht kein Einheitswert festgestellt zu werden, sofern beim Beitritt der DDR zur BRD kein wirksamer Einheitswert vorlag.[6] Die Einheitswertfeststellung für Mietwohngrundstücke im Beitrittsgebiet konnte in den Fällen ebenfalls unterbleiben, in denen neben steuerbefreiten Wohnungen auch nicht Wohnzwecken dienende Räume vorhanden sind. Bei Mietwohngrundstücken, deren Räume zu mehr als 80 % Wohnzwecken dienen, ist Grundsteuer nach einer Ersatzbemessungsgrundlage zu erheben.[7]

 

Rz. 335

[Autor/Stand] Wegen der Besonderheiten der Einheitsbewertung im Beitrittsgebiet wird darüber hinaus auf die Kommentierung zu §§ 125 ff. BewG[9] verwiesen.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[2] BewG DDR v. 18.9.1970, Gesetzblatt der DDR, Sonderdruck Nr. 674.
[3] RBewDV v. 2.2.1935, RGBl. I 1935, 81.
[4] BFH v. 2.4.2008 – II R 59/06, BStBl. II 2009, 983; die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[9] In diesem Kommentar.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge