1. Erwerbe inländischer Religionsgesellschaften und inländischer jüdischer Kultusgemeinden (Abs. 1 Nr. 16 Buchst. a)
Rz. 146
§ 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. a ErbStG befreit alle inländischen jüdischen Kultusgemeinden und alle Religionsgesellschaften, die den Status einer inländischen Körperschaft des öffentlichen Rechts haben, als Erwerber persönlich von der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die Steuerfreiheit gilt ohne weitere Einschränkung. Insb. besteht, anders als nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b Satz 2 ErbStG, kein Risiko einer drohenden Nachversteuerung. Und konsequent kann auch eine Verwendung des/r erworbenen Vermögens/-vorteile für nicht religiöse Zwecke nicht befreiungsschädlich sein; z.B.: Geschenkte Pkws werden von Geistlichen auch privat genutzt oder in gewerbliche Unternehmen eingebracht. Im Übrigen wirkt die Vorschrift auch absolut; ausdrücklich "steuerfrei bleiben ... Zuwendungen an ..." die genannten Erwerber. Auch der/die Schenker müssen daher keine Inanspruchnahme als Gesamtschuldner befürchten.
Rz. 147
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. a ErbStG müssen im – theoretischen – Zeitpunkt der Steuerentstehung (§ 11 ErbStG) vorliegen. Dies ist bei den als öffentlich-rechtliche Körperschaften i.S. des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WeimRV seither anerkannten selbstständigen Institutionen der röm.-kath. und der evangelischen Kirchen der Fall und gilt infolge entsprechender Verleihung inzwischen auch für die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas Deutschland e.V. Anderen Religionsgesellschaften, die grundsätzlich antragsberechtigt sind (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WeimRV), kann zugemutet werden, den begehrten Status urkundlich nachzuweisen.
Rz. 148
Die Steuerbefreiung inländischer jüdischer Kultusgemeinden wird statusunabhängig gewährt. Dies hat historische Gründe und war zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts zwingend erforderlich. Ob sich auch andere Glaubensgemeinschaften hierauf verfassungsrechtlich berufen können, ist derzeit offen.
Rz. 149
Die Anknüpfung der Steuerbefreiung an die Inlandseigenschaft der genannten Erwerber ist inzwischen ebenfalls in der Diskussion. Bemüht wird der Grundsatz der Kapitalverkehrsfreiheit.
Rz. 150– 152
Einstweilen frei.
2. Erwerbe inländischer steuerbegünstigter Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b)
Rz. 153
§ 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG befreit alle inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen als Erwerber persönlich von der Erbschaft- und Schenkungsteuer, wenn sie (Satz 1)
- satzungsgemäß und tatsächlich
- sowie ausschließlich und unmittelbar
- kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen, d.h. steuerbegünstigten, Zwecken dienen.
Diese tatbestandlichen Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Steuerentstehung vorliegen (§ 11 ErbStG). Die Maßgeblichkeit der §§ 51–68 AO (§ 51 Abs. 1 Satz 1 AO) begrenzt den Kreis der potenziell privilegierten Erwerber auf die in § 1 Abs. 1 Nrn. 1–5 KStG abschließend aufgezählten Rechtssubjekte des Privatrechts. Körperschaften des öffentlichen Rechts scheiden damit als Adressaten aus; sie mögen zwar mit i...