Rz. 170

[Autor/Stand] Anwendungsbereich: § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG tritt neben § 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG. Beide Regelungen privilegieren übereinstimmend die Förderung steuerbegünstigter Zwecke. § 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG befreit darüber hinaus als persönliche Steuerbefreiungsvorschrift die dort genannten Zuwendungsempfänger unter weiteren Voraussetzungen von der Erbschaft-/Schenkungsteuer und ist damit als speziellere Norm grundsätzlich vorrangig anzuwenden.[2] Grund für die steuerliche Privilegierung dieser Institutionen ist allerdings gerade die Tatsache, dass sie gemeinnützige, mildtätige und/oder kirchliche Zwecke verfolgen (s. §§ 5254 AO). Zuwendungen an sie implizieren bereits die verlangte Zweckwidmung.[3] Bei einschlägigen Erwerben wirkt § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG deshalb wie eine Auffangvorschrift (s. aber § 13 ErbStG Anm. 173).[4]

 

Rz. 171

[Autor/Stand] Tatbestandlich setzt § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG ansonsten die ausdrückliche Widmung des Erwerbs durch den Erblasser/Schenker zu ausschließlich[6] steuerbegünstigten Zwecken voraus.[7] Primär gilt die Norm daher für derartige Zweckzuwendungen i.S. des § 8 ErbStG und/oder Erwerbe kraft entsprechender Auflagenanordnungen (§§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 7 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG), ohne jedoch hierauf beschränkt zu sein.[8]

 

Rz. 172

[Autor/Stand] Sicherstellung der Zweckverwendung: Die angeordnete Zweckverwendung, die im Übrigen nicht auf das Inland begrenzt ist,[10] muss außerdem gesichert sein. Dies ist im Einzelfall streng zu prüfen und bedarf einer nachvollziehbaren Prognose.[11] Bei steuerbegünstigten Institutionen dienen insbesondere deren Satzung und Statuten, ihre konkrete Ausgestaltung, die staatliche Überwachungspraxis sowie die Regelungen über den Verbleib ihres Vermögens im Auflösungsfall als geeignete Prüfungskriterien.[12] Man wird regelmäßig zu einer positiven Entscheidung gelangen, wenn der Erwerber bereits aufgrund seines konkreten Aufgabenbereichs die Gewähr für eine bestimmungsgemäße Verwendung des erworbenen Vermögens bietet.[13]

 

Rz. 173

[Autor/Stand] Beachten Sie: Für Erwerbe ausländischer Institutionen "der in den Buchstaben a und b bezeichneten Art" gelten solche Überlegungen seit Einführung des § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c ErbStG (a.F.) mit Wirkung ab 29.2.1992[15] nicht mehr, folgt man dem II. BFH-Senat, der darin eine insoweit abschließende und § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG einschränkende Regelung sieht.[16] In Fällen einschlägiger Zweckzuwendungen[17] bleibt daher Raum für eine eigenständige Anwendung dieser Vorschrift wohl nur bei im Steuerentstehungszeitpunkt[18] fehlender persönlicher Privilegierung des Erwerbers oder mangelnder Übereinstimmung zwischen seinen statutarischen Zwecken und der Zweckbestimmung des Erblassers/Schenkers. Wie eine denkbare Kollision beider Normen allerdings tatsächlich aufzulösen ist, mag sich vielleicht herausstellen, wenn ggf. im Erbfall Gurlitt eine mögliche Steuerbefreiung des Erwerbs der umfangreichen Kunstsammlung des Erblassers durch das Kunstmuseum Bern streitig werden sollte.[19]

 

Rz. 174

[Autor/Stand] Bislang nicht streitig wurde die Anwendbarkeit des § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG auf einschlägige Zuwendungen an Einzelpersonen. Jedenfalls in sog. Katastrophenfällen verweisen die aktuellen Erlasse der Finanzverwaltung fast immer beiläufig auf eine Schenkungsteuerfreiheit nach dieser Vorschrift in der Annahme ausschließlich mildtätiger Zweckverfolgung i.S. des § 53 AO.[21] Kommen die Hilfeleistungen tatsächlich geschädigten und damit bedürftigen Empfängern zugute, ist eine Sicherstellung der Zweckverwendung verzichtbar. Zumindest für den ertragsteuerlichen Spendenabzug akzeptiert die Finanzverwaltung unter diesen Umständen auch Spenden an Körperschaften, die – wie z.B. Sportvereine, Musikvereine, Brauchtumsvereine – nach ihrer Satzung keine mildtätigen Zwecke fördern.[22] Für die Steuerfreiheit nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG muss dies ebenso gelten.[23] Dass man hierbei natürlich nicht auf die Hilfsbedürftigkeitskriterien i.S. des § 53 AO achten kann, liegt auf der Hand. Zu weitgehend wäre jedoch der Schluss auf eine Steuerbefreiung aller Zuwendungen an Empfänger, die älter als 75 Jahre sind.[24]

 

Rz. 175– 177

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.10.2017
[4] Müller, ZEV 2002, 290 (Anm. zu BFH v. 16.1.2002 – II R 82/99, BStBl. II 2002, 303); Kien-Hümbert in Moench/Weinmann, § 13 ErbStG Rz. 107.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.10.2017
[6] Insoweit kann eine die Verwendung der Erträgnisse des zugewendeten Vermögens betreffende Zweckbestimmung genügen; BFH v. 16.1.2002 – II R 82/99, BStBl. II 2002, 303.
[7] R E 13.10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 ErbStR 2011.
[8] BFH v. 4.9.1996 – II R 21/95, BFH/NV 1997, 231; R E 13.10 Abs. 2 ErbStR 2011.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.10.2017
[10] R E 13.10 Abs. 1 Satz 4 ErbStR 2011.

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