A. Grundaussagen und Rechtsentwicklung
Rz. 1
Rechtsverordnungen enthalten (generelle) Rechtssätze, die bindend und befehlend in die Rechtssphäre des Bürgers eingreifen. Sie können nur erlassen werden, wenn ein förmliches Gesetz dazu die Ermächtigung gibt (Art. 80 I 1 GG). Ermächtigt werden können nur die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen (Art. 80 I 1 GG). § 123 BewG enthält eine solche förmliche Ermächtigung.
Rz. 2
Durch das Jahressteuergesetz 1997 wurde in Absatz 1 die Ermächtigung für die Änderung des § 122 Abs. 3 BewG entfernt, da § 122 Abs. 3 BewG ebenfalls durch das Jahressteuergesetz 1997 entfallen war (s. § 122 BewG Rz. 4). Absatz 2 enthielt eine Ermächtigung für den Bundesminister der Finanzen, den Wortlaut des BewG und der erlassenen Durchführungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, neuer Überschrift und neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts – insbesondere hinsichtlich der bisher verwendeten Bezeichnung "Ziffer" – zu beseitigen. Die Norm wurde gestrichen und – systematisch richtig – in § 158 BewG (Schlussbestimmungen) übernommen.
Rz. 3
Durch das Steueränderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 wurde der Bezug auf § 113a BewG aus der Formulierung entfernt, da § 113a BewG durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmensteuerreform vom 29.10.1997 aufgehoben worden war. Durch das Grundsteuerreformgesetz wurde § 123 BewG mit Wirkung ab dem 1.1.2025 geändert. Die Verweise zu den Vorschriften über die Einheitsbewertung wurden gestrichen.
B. Erlassene Verordnungen
Rz. 4
Nach der Aufhebung der Vorschriften über die Einheitsbewertung durch das Grundsteuerreformgesetz hat § 123 BewG ab dem 1.1.2025 nur noch für § 12 Abs. 4 BewG eine praktische Bedeutung, z.B. für die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Von der in § 12 Abs. 4 BewG enthaltenen Möglichkeit, die die Berechnung des Werts durch Rechtsverordnung zu regeln, wurde bislang jedoch kein Gebrauch gemacht. Von der Ermächtigung in § 123 BewG hat die Bundesregierung bislang in folgenden Fällen Gebrauch gemacht:
1. Zu § 39 Abs. 1 BewG durch
Erste VO zur Durchführung des § 39 Abs. 1 BewG vom 30.8.1967;
Zweite VO zur Durchführung des § 39 Abs. 1 BewG vom 24.11.1967;
Dritte VO zur Durchführung des § 39 Abs. 1 BewG vom 7.12.1967.
S. § 39 BewG Rz. 3–6.
2. Zu § 55 Abs. 3, 4 und 8 BewG durch
VO zur Durchführung des § 55 Abs. 3 und 4 BewG vom 27.7.1967 und Berichtigung vom 28.11.1967;
VO zur Durchführung des § 55 Abs. 8 BewG vom 11.08.1967.
S. hierzu § 55 BewG Rz. 27.
3. Zu § 81 BewG durch
VO zur Durchführung des § 81 BewG vom 2.9.1966.
S. hierzu § 81 BewG Rz. 10.
4. Zu § 90 Abs. 2 BewG durch
VO zur Durchführung des § 90 BewG vom 2.9.1966.
S. § 90 BewG Rz. 41 ff.
Rz. 5
§ 21 Abs. 1 BewG ist durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform von 29.10.1997 geändert worden und enthält seitdem keine Ermächtigungsgrundlage mehr für den Erlass einer Rechtsverordnung. Die Bezugnahme in § 123 BewG geht damit ins Leere.