Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 1
Die Vorschrift des § 127 BewG wurde mit dem Einigungsvertrag vom 31.8.1990 in das Bewertungsgesetz eingefügt und seitdem nicht verändert. Die Vorschrift war erforderlich, da ansonsten keine Grundlage für die Anforderung einer Erklärung vorgelegen hätte. § 28 Abs. 1 BewG umfasst nur eine Erklärungspflicht im Zusammenhang mit einer Hauptfeststellung, die aber nicht durchgeführt worden ist.
Rz. 2
Die Vorschrift verankert die Erklärungspflichten des Nutzers eines land- und forstwirtschaftlich Betriebes und musste in das Gesetz aufgenommen werden, da diese Personengruppe von den allgemeinen Erklärungspflichten des § 28 BewG nicht erfasst wurde. Der Hintergrund der Vorschrift ist darin zu sehen, dass der Ersatzwirtschaftswert keine selbständige Besteuerungsgrundlage ist, sondern lediglich im Rahmen des Grundsteuermessbetragsverfahrens ermittelt wird. Die abzugebende Erklärung ist eigenhändig zu unterschreiben.
Rz. 3
Der Hinweis auf § 28 Abs. 2 BewG steht dem nicht entgegen, da in dieser Vorschrift lediglich die mehr technischen Anweisungen über die Bekanntmachung der Fristen aufgenommen worden sind. Auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 BewG musste entsprechend auch die Abgabe der Erklärung zum Ersatzwirtschaftswert auf den 1.1.1991 bis zum 1.2.1991 erfolgen.
Rz. 4
Die Erklärungspflicht für land- und forstwirtschaftliche Betriebe obliegt dem Nutzer. Der Nutzer hat alle zu seiner Nutzungseinheit gehörenden Flächen zu erklären. Erstreckt sich die Nutzungseinheit über den Zuständigkeitsbereich mehrere Finanzämter, so ist die Erklärung bei dem Finanzamt einzureichen, in dem der wertvollste Teil des genutzten Vermögens liegt. Die Verpflichtung des Nutzers hat ihren Grund in der Tatsache, dass die Eigentumsverhältnisse im Beitrittsgebiet häufig ungeklärt waren. Der Gesetzgeber hat sich daher im Rahmen des Ersatzwirtschaftsgutes von der Erfassung der wirtschaftlichen Einheit beim Eigentümer gelöst und stattdessen auf die nachvollziehbare Nutzung der Flächen abgestellt.
Rz. 5
Die Erklärungspflicht betrifft auch den Nutzer von Flächen, die gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 GrStG von der Grundsteuer befreit sind und die aus diesem Grunde bei der Ermittlung des Ersatzwirtschaftswertes nicht berücksichtigt werden (vgl. § 125 Abs. 2 Satz 4 BewG; § 125 BewG Anm. 86 ff.). In diesem Zusammenhang ist die Mitwirkung des jeweiligen Eigentümers jedoch erforderlich, da nur dieser Auskunft über das Vorhandensein der Voraussetzungen zur Grundsteuerbefreiung geben kann. Die Nichtberücksichtigung grundsteuerbefreiter Flächen bei der Bildung der Ersatzwirtschaftswerte ist nur möglich, wenn entsprechende Erklärungen des Eigentümers dieses Grundbesitzes vorliegen.
Rz. 6
Die Finanzverwaltung geht hier jedoch aus Vereinfachungsgründen davon aus, dass es sich bei diesem Grundbesitz stets um Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung handelt, sofern der Nutzer oder Eigentümer des Grundbesitzes nicht ausdrücklich erklärt, dass andere Nutzungen vorliegen.
Rz. 7
Wegen weiterer Einzelheiten zur Behandlung der sog. Kirchengrundstücke wird auf die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen v. 1.8.1994 und die Kommentierung zu § 125 BewG verwiesen.
Rz. 8
Der Ersatzwirtschaftswert ist neu zu ermitteln, wenn sich Veränderungen tatsächlicher Art ergeben, die eine Verminderung oder Erhöhung des Wertes zur Folge haben. Voraussetzung ist, dass die Wertänderungen die Wertgrenzen des § 22 Abs. 1 Nr. 1 BewG überschreiten. In diesen Fällen hat der Nutzer die entsprechenden Veränderungen anzuzeigen und eine neue Erklärung zur Ermittlung des Ersatzwirtschaftswertes vorzulegen.