Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Schrifttum:
Bahrs, Die Bewertung des landwirtschaftlichen Vermögens für die Erbschaftsteuer, HLBS-Report 2008, 120; Bruschke, Die Bewertung des LuF-Vermögens für die Erbschaft- und Schenkungsteuer, ErbStB 2009, 320; Eisele, Erbschaftsteuerliches Bewertungsrecht: Verordnungsentwurf zur Neubewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, NWB 2008, 895; Eisele, Erbschaftsteuerliches Bewertungsrecht: Bewertungsvergleich für Zwecke der Rückanwendungsoption beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, NWB 2008, 1207; Eisele, ErbStRG: Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, NWB 2009, 3997; Ernst & Young GmbH/BDI, Die Erbschaftsteuerreform, 1. Aufl. 2009, Berlin; Halaczinsky, Bewertung landwirtschaftlicher Betriebe – Die Auswirkungen der Erbschaftsteuerreform im Überblick, ErbStB 2009, 130; Handzik, Die neue Erbschaft- und Schenkungsteuer nach der Erbschaftsteuerreform 2008, 6. Aufl. 2009, Berlin; Hutmacher, Erbschaftsteuerreform: Die Bewertung und Verschonung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, ZEV 2008, 22; Hutmacher, Die Bewertung des Wirtschaftsteils eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft nach der "LuFBewV", ZEV 2008, 182; Hutmacher, Die Bewertung des Wirtschaftsteils eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, ZEV 2009, 22; Hutmacher, Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und seine Verschonung von der Erbschaftsteuer, ZNotP 2010, 282; Krause, Grundbesitzbewertung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft – der Wirtschaftsteil, NWB 2014, 110; Krause, Grundbesitzbewertung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, NWB 2014, 271; Jäckel, Bewertung und Besteuerung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, FR 2009 Beilage zu Heft 11, 33; Leingärtner/Stephany, Besteuerung der Landwirte, 16. Aufl. 2008, München; Mannek/Jardin, Die neue Grundbesitzbewertung, DB 2009, 307; Pauli/Maßbaum, Erbschaftsteuerreform 2009, 1. Aufl. 2009, Köln; Radeisen, Die Erbschaftsteuerreform 2008/2009, 1. Aufl. 2008, Weil im Schönbuch; Stephany, Erbschaftsteuerreform 2009 – Die Auswirkungen auf das land- und forstwirtschaftliche Vermögen, AUR 2009, 141; Wiegand, Die Neuregelung des erbschaftsteuerlichen Bewertungsrechts auf Grundlage der künftigen Bewertungsverordnungen, ZEV 2008, 129; Wiegand, Praxisrelevante Einzelfragen zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens auf der Grundlage der gleich lautenden Ländererlasse zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom 1. April 2009 (BStBl. I S. 552), HLBS-Report 2010, 80; Wiegand, Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens nach dem Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts, StuW 2010, 56.
A. Grundaussagen und historische Daten der Vorschrift
I. Inhalt und Entstehung der Vorschrift
Rz. 1
Die Vorschrift des § 164 BewG, die durch das Erbschaftsteuerreformgesetz neu in das BewG eingefügt worden ist, stellt eine notwendige Ergänzung zu § 162 Abs. 1 Satz 4 BewG dar, der festlegt, dass in den Fällen, in denen der Mindestwert den Ertragswert übersteigt, der Mindestwert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anzusetzen ist. Darüber hinaus ist der Mindestwert aber auch für den Wirtschaftswert einer Stückländerei (vgl. § 162 Abs. 2, § 160 Abs. 7 BewG) anzusetzen.
Rz. 2
§ 164 BewG regelt in Abs. 1 die Zusammensetzung des Mindestwertes, während in den Abs. 2 bis 5 die Einzelregelungen für die Ermittlung des Mindestwertes für den Grund und Boden und für die übrigen Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes enthalten sind. § 164 Abs. 6 BewG enthält die Regelungen zur Berücksichtigung der mit dem Grund und Boden und den übrigen Wirtschaftsgütern im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten, sowie die Untergrenze des Mindestwertes. Abs. 7 der Vorschrift schließlich enthält die Ermächtigung für den Bundesminister der Finanzen, bestimmte Regelungen turnusmäßig an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassen.
Rz. 3
Einstweilen frei.
II. Anwendungszeitpunkt
Rz. 4
§ 164 BewG ist erstmals für die Feststellung von Grundbesitzwerten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens für nach dem 31.12.2008 liegende Bewertungsstichtage anzuwenden (vgl. § 205 Abs. 1 BewG). Die ursprünglich nur für die Erbschaftsteuer konzipierte Vorschrift ist nach Umsetzung einer Entscheidung des BVerfG durch Art. 8 des Steueränderungsgesetzes 2015 auch für Zwecke der Grunderwerbsteuer für alle nach dem 31.12.2008 verwirklichten Erwerbsvorgänge anzuwenden.
Rz. 5– 6
Einstweilen frei.