Schrifttum:

Bahrs, Die Bewertung des landwirtschaftlichen Vermögens für die Erbschaftsteuer, HLBS-Report 2008, 120; Bruschke, Die Bewertung des LuF-Vermögens für die Erbschaft- und Schenkungsteuer, ErbStB 2009, 320; Eisele, ErbStRG: Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, NWB 2009, 3997; Eisele, Erbschaftsteuerliches Bewertungsrecht: Bewertungsvergleich für Zwecke der Rückanwendungsoption beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, NWB 2008, 1207; Eisele, Erbschaftsteuerliches Bewertungsrecht: Verordnungsentwurf zur Neubewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, NWB 2008, 895; Ernst & Young GmbH/BDI, Die Erbschaftsteuerreform, 1. Aufl., Berlin 2009; Halaczinsky, Bewertung landwirtschaftlicher Betriebe – Die Auswirkungen der Erbschaftsteuerreform im Überblick, ErbStB 2009, 130; Handzik, Die neue Erbschaft- und Schenkungsteuer nach der Erbschaftsteuerreform 2008, 6. Aufl., Berlin 2009; Hutmacher, Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und seine Verschonung von der Erbschaftsteuer, ZNotP 2010, 282; Hutmacher, Die Bewertung des Wirtschaftsteils eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, ZEV 2009, 22; Hutmacher, Die Bewertung des Wirtschaftsteils eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft nach der "LuFBewV", ZEV 2008, 182; Hutmacher, Erbschaftsteuerreform: Die Bewertung und Verschonung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, ZEV 2008, 22; Jäckel, Bewertung und Besteuerung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, FR 2009 Beilage zu Heft 11, 33; Leingärtner/Stephany, Besteuerung der Landwirte, Loseblatt; Mannek/Jardin, Die neue Grundbesitzbewertung, DB 2009, 307; Pauli/Maßbaum, Erbschaftsteuerreform 2009, 1. Aufl., Köln 2009; Radeisen, Die Erbschaftsteuerreform 2008/2009, 1. Aufl., Weil im Schönbuch 2008; Stephany, Erbschaftsteuerreform 2009 – Die Auswirkungen auf das land- und forstwirtschaftliche Vermögen, AUR 2009, 141; Wiegand, Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens nach dem Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts, StuW 2010, 56; Wiegand, Praxisrelevante Einzelfragen zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens auf der Grundlage der gleich lautenden Ländererlasse zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom 1. April 2009 (BStBl. I 2009, 552), HLBS-Report 2010, 80; Wiegand, Die Neuregelung des erbschaftsteuerlichen Bewertungsrechts auf Grundlage der künftigen Bewertungsverordnungen, ZEV 2008, 129.

A. Grundaussagen und Anwendungszeitpunkt

I. Inhalt und Entstehung

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 169 BewG, die durch das Erbschaftsteuerreformgesetz[2] neu in das BewG eingefügt worden ist, dient der Abgrenzung der landwirtschaftlichen Viehhaltung von einer gewerblichen Viehhaltung. Sie entspricht inhaltlich § 51 BewG und wurde auch durch nachfolgende Gesetze nicht verändert.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Dabei wird berücksichtigt, dass die Zugehörigkeit von Tierbeständen zur Landwirtschaft davon abhängig ist, dass die Tierzucht und Tierhaltung im Zusammenhang mit der Bodenbewirtschaftung steht und der land- und forstwirtschaftliche Betrieb daher über eine entsprechende Futtergrundlage verfügen muss. § 169 Abs. 1 BewG definiert daher die zu landwirtschaftlichen Nutzung gehörenden Tierbestände über einen Vergleich der landwirtschaftlich genutzten Flächen mit den im Betrieb vorhandenen Vieheinheiten.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Über § 169 Abs. 2 BewG wird klargestellt, dass die über den zulässigen Vieheinheiten liegende Tierbestände im Regelfall nicht mehr der landwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind und bestimmt gleichzeitig die Reihenfolge der Tierhaltung bei flächenabhängigen und weniger flächenabhängigen Zweigen des Tierbestandes. Abs. 3 der Vorschrift definiert die einzelnen Zweige des Tierbestandes nach Zugvieh, Zuchtvieh, Mastvieh und übrigem Nutzvieh.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] § 169 Abs. 4 BewG enthält eine Sonderregelung für Pelztiere. Diese gehören nur dann zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn die erforderlichen Futtermittel überwiegend von den vom Inhaber des Betriebes landwirtschaftliche genutzten Flächen gewonnen werden. Abs. 5 der Vorschrift regelt schließlich auf die Umrechnung der Tierbestände in Vieheinheiten, wobei auf die Anlagen 19 und 20 zum BewG verwiesen wird. Gleichzeitig ist in dieser Vorschrift die Ermächtigung für das Bundesministerium der Finanzen verankert, die entsprechenden Anlagen an geänderte wirtschaftliche oder technischen Entwicklungen anzupassen. Diese Anpassung ist hinsichtlich der Anlage 19 zuletzt mit dem Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz v. 7.12.2011[6] erfolgt.

 

Rz. 5– 7

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2024
[2] ErbStRG v. 24.12.2008, BGBl. I 2008, 3018 = BStBl. I 2009, 140.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2024
[6] BeitrRLUmsG v. 7.12.2011, BGBl. I 2011, 2592 = BStBl. I 2011, 1171.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2024

II. Anwendungszeitpunkt und Anwendungsbereich

 

Rz. 8

[Autor/Stand] § 169 BewG ist e...

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