Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Schrifttum:
Bahrs, Die Bewertung des landwirtschaftlichen Vermögens für die Erbschaftsteuer, HLBS-Report 2008, 120; Bruschke, Die Bewertung des LuF-Vermögens für die Erbschaft- und Schenkungsteuer, ErbStB 2009, 320; Eisele, ErbStRG: Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, NWB 2009, 3997; Eisele, Erbschaftsteuerliches Bewertungsrecht: Bewertungsvergleich für Zwecke der Rückanwendungsoption beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, NWB 2008, 1207; Eisele, Erbschaftsteuerliches Bewertungsrecht: Verordnungsentwurf zur Neubewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, NWB 2008, 895; Ernst & Young GmbH/BDI, Die Erbschaftsteuerreform, 1. Aufl. 2009, Berlin; Halaczinsky, Bewertung landwirtschaftlicher Betriebe – Die Auswirkungen der Erbschaftsteuerreform im Überblick, ErbStB 2009, 130; Handzik, Die neue Erbschaft- und Schenkungsteuer nach der Erbschaftsteuerreform 2008, 6. Aufl., Berlin 2009; Hutmacher, Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und seine Verschonung von der Erbschaftsteuer, ZNotP 2010, 282; Hutmacher, Die Bewertung des Wirtschaftsteils eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, ZEV 2009, 22; Hutmacher, Die Bewertung des Wirtschaftsteils eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft nach der "LuFBewV", ZEV 2008, 182; Hutmacher, Erbschaftsteuerreform: Die Bewertung und Verschonung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, ZEV 2008, 22; Jäckel, Bewertung und Besteuerung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, FR 2009 Beilage zu Heft 11, 33; Leingärtner/Stephany, Besteuerung der Landwirte, 16. Aufl., München 2008; Mannek/Jardin, Die neue Grundbesitzbewertung, DB 2009, 307; Pauli/Maßbaum, Erbschaftsteuerreform 2009, 1. Aufl., Köln 2009; Radeisen, Die Erbschaftsteuerreform 2008/2009, 1. Aufl., Weil im Schönbuch 2008; Stephany, Erbschaftsteuerreform 2009 – Die Auswirkungen auf das land- und forstwirtschaftliche Vermögen, AUR 2009, 141; Wiegand, Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens nach dem Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts, StuW 2010, 56; Wiegand, Praxisrelevante Einzelfragen zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens auf der Grundlage der gleich lautenden Ländererlasse zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom 1. April 2009 (BStBl. I 2009, 552), HLBS-Report 2010, 80; Wiegand, Die Neuregelung des erbschaftsteuerlichen Bewertungsrechts auf Grundlage der künftigen Bewertungsverordnungen, ZEV 2008, 129.
A. Grundaussagen und Anwendungszeitpunkt
I. Inhalt und Entstehung
Rz. 1
Die Vorschrift des § 173 BewG, die durch das Erbschaftsteuerreformgesetz neu in das BewG eingefügt worden ist, regelt den Normalbestand an umlaufenden Betriebsmitteln bei einer weinbaulichen Nutzung. Sie stellt eine Ergänzung zu § 158 Abs. 3 Nr. 2 BewG dar und entspricht inhaltlich dem § 56 Abs. 2 und 3 BewG.
Rz. 2
Die Abgrenzung zum Überbestand erfolgt dabei nach Abs. 1 der Vorschrift über eine zeitliche Festlegung auf die Vorräte der letzten fünf Jahre vor dem Bewertungsstichtag. Abschläge wegen eines Unterbestandes werden durch Abs. 2 der Vorschrift ausgeschlossen.
Rz. 3– 5
Einstweilen frei.
II. Anwendungszeitpunkt
Rz. 6
§ 173 BewG ist erstmals für die Feststellung von Grundbesitzwerten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens für nach dem 31.12.2008 liegende Bewertungsstichtage anzuwenden. Die ursprünglich nur für die Erbschaftsteuer konzipierte Vorschrift ist nach Umsetzung einer Entscheidung des BVerfG durch Art. 8 des Steueränderungsgesetzes 2015 auch für Zwecke der Grunderwerbsteuer für alle nach dem 31.12.2008 verwirklichten Erwerbsvorgänge anzuwenden.
Rz. 7– 9
Einstweilen frei.
B. Begriff der umlaufenden Betriebsmittel
Rz. 10
Nach § 173 Abs. 1 BewG zählen die Vorräte an Weinen aus den Ernten der letzten fünf Jahre vor dem Bewertungsstichtag zum Normalbestand der umlaufenden Betriebsmittel. Diese Regelung berücksichtigt die Besonderheit, dass Weinbaubetriebe ihre Weine in der Regel erst nach einer längeren Kellerbehandlung zum Verkauf anbieten können und eine vorherige Veräußerung des Weins vor der Reife einer ordnungsgemäßen und rentablen Bewirtschaftung eines Weinbaubetriebes widersprechen würde.
Rz. 11
Nach der ges...